Wir haben über die Entscheidung des AG Speyer und die Beschwerdeentscheidung des LG Frankenthal in AGS 2023, 258 und 349 berichtet. M.E. sind/waren diese vom OLG aufgehobenen Entscheidungen zutreffend und das OLG liegt falsch. Denn es übersieht, dass die Bestellung des Verteidigers im Ermittlungsverfahren nur für die "Dauer der Vernehmung der Zeugin" erfolgt, also zeitlich beschränkt ist. Sie war mit der Vernehmung beendet und es ist eine neue Beiordnung erfolgt. Es handelt sich also nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Insofern übersieht das OLG auch, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts während der Dauer einer Vernehmung etwas anders ist als Verteidigertätigkeit im Erkenntnisverfahren. Die vom OLG angeführte Rspr. stützt die falsche Auffassung des OLG i.Ü. nicht. Denn die den zitierten Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalte sind mit der hier vom AG und LG entschiedenen Konstellation nicht zu vergleichen. Es handelt sich u.a. um Fragen der Nebenklage und/oder der Vertretung mehrerer Adhäsionskläger. Da spielen m.E. ganz andere Fragen eine Rolle. Das OLG sieht es offenbar anders. Schade, aber gegen die geballte Intelligenz eines OLG-Senats kommt man (kaum) an.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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