Nach Nr. 7008 VV ist die Umsatzsteuer auf die Anwaltsvergütung in voller Höhe zu erheben. Gem. § 19 Abs. 1 UStG beträgt der Umsatzsteuersatz auf die Anwaltsvergütung seit dem 1.1.2007 grds. 19 %. Allerdings ist aus Anlass der Corona-Pandemie der Umsatzsteuersatz im Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.2020 durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020[3] von 19 % auf 16 % ermäßigt worden.[4]

[3] BGBl I, 1512.
[4] S. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, Nr. 7008 VV Rn 34a.

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