Die in Forbach in der Nähe von Baden-Baden wohnhafte Klägerin hat vor dem LG Baden-Baden gegen den Träger des Kreiskrankenhauses und die behandelnden Ärzte Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Sie hat sich in beiden Instanzen durch Fachanwälte für Medizinrecht mit Kanzlei in Bonn vertreten lassen. Diese sind zu den Verhandlungsterminen am 22.2.2002 und 2.4.2004 vor dem LG Baden-Baden und am 28.9.2005 im Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe von Köln zu den jeweiligen Gerichten angereist. Der Rechtsstreit endete durch das Berufungsurteil des OLG Karlsruhe vom 26.10.2005, in dem die Beklagten u.a. im Wege der Feststellung auch zum Ersatz künftigen materiellen Schadens verurteilt wurden. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das OLG Karlsruhe der Klägerin 1/13 und den Beklagten als Gesamtschuldner 12/13 auferlegt. Mit ihrem Antrag vom 6.12.2005 hat die Klägerin die Ausgleichung ihrer Kosten beantragt. Anstelle der weit höheren tatsächlich angefallenen Fahrtkosten ihrer Bonner Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin für die Wahrnehmung der drei Verhandlungstermine entsprechend der seinerzeit maßgeblichen Rspr. lediglich fiktive Terminsreisekosten von Forbach nach Baden-Baden bzw. Karlsruhe geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG Baden-Baden hat in ihren Kostenausgleichungsbeschlüssen vom 10.2.2006 für die zweite Instanz und vom 17.3.2006 für die erste Instanz diese Terminsreisekosten antragsgemäß berücksichtigt.
Am 17.5.2021, berichtigt am 17.7.2021, hat die Klägerin – soweit hier von Interesse – die Nachfestsetzung von 12/13 der Terminsreisekosten ihrer Bonner Prozessbevollmächtigten beantragt. Diesen Antrag hat sie damit begründet, wegen der Änderung der Rspr. seien die Terminsreisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig. Die jeweiligen Differenzbeträge hat sie zur Nachfestsetzung angemeldet.
Die hierzu gehörten Beklagten haben dem Nachfestsetzungsantrag die Einrede der Verwirkung entgegengehalten.
Durch Beschl. v. 28.12.2021 hat die Rechtspflegerin des LG Baden-Baden diesen Nachfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der nunmehr geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei verwirkt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hatte – soweit dies die Terminsreisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten betraf – überwiegend Erfolg.