Diese zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 Abs. 1 VV entstehe – so das LG – u.a. für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Die Gebühr werde bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwaltes ausgelöst, wenn eine Einziehung in Betracht kommt, die Maßnahme müsse weder gerichtlich angeordnet noch beantragt sein (Knaudt, in: v. Seltmann, BeckOK RVG, 61. Ed., Stand: 1.9.2023, VV 4142 Rn 10 m.w.N.). Berate der Rechtsanwalt seinen Mandanten dahin, dass dieser einer formlosen Einziehung zustimme, löse auch dies die Gebühr aus Nr. 4142 VV aus (KG, Beschl. v. 18.7.2005 – 5 Ws 256/05, NStZ-RR 2005, 358 = AGS 2005, 550; vgl. Knaudt, a.a.O.).

Hier sei hinsichtlich der in Rede stehenden Festplatte mit den inkriminierten Dateien eine Einziehung in Betracht gekommen (vgl. zu einer solchen Konstellation nur BGH, Beschl. v. 8.2.2012 – 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319). Der Rechtsanwalt habe in dieser Verfahrenssituation nicht nur in seinem Schriftsatz vom 22.6.2023 für den Beschuldigten auf das Eigentum und die Herausgabe der Festplatte verzichtet, sondern habe ihn ausweislich der Schriftsätze vom 16.2.2023, 22.6.2023 bzw. 8.8.2023 auch vorangehend hierzu beraten.

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