Die Gebühr sei – wie das AG nach Auffassung des LG zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden habe – auch durch die o.a. Tätigkeit des Rechtsanwalts im Stadium des bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens entstanden. Es stehe der Entstehung der Gebühr insbesondere nicht entgegen, dass dieses Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO eingestellt worden sei und sich hierdurch kein gerichtliches Verfahren angeschlossen habe.
Denn die Gebühr entstehe nach Nr. 4142 Abs. 3 VV u.a. "für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens". Es könne hierbei dahinstehen, dass die Vorschrift grds. rechtszugbezogen sei (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127 = RVGreport 2019, 102 = StRR-Sonderausgabe 7/2019, 10) und es sich bei einem Rechtszug um "einen Verfahrensabschnitt eines Rechtsstreits vor einem bestimmten (...) Gericht" (so Creifelds, Rechtswörterbuch) handelt. Denn bereits der Wortlaut des Absatzes 3 beziehe ausdrücklich in das die Gebühr auslösende Handeln im Verfahren des ersten Rechtszugs das Handeln im vorbereitenden Verfahren mit ein. Nach Sinn und Zweck der Regelung solle hiermit ebenfalls auch eine entsprechende Tätigkeit ausschließlich im Ermittlungsverfahren vergütet werden, ohne dass es einen Unterschied mache, ob dieses später in diesem Stadium abgeschlossen worden ist oder in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist. Denn mit der Gebühr solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zu den im Strafprozess unumgänglichen Überlegungen zur Schuld- und Straffrage eine weitere, die Eigentums- und Vermögenslage des Mandanten berührende Thematik hinzugetreten ist, die regelhaft Mehrarbeit verursacht (KG, Beschl. v. 18.7.2005 – 5 Ws 256/05, NStZ-RR 2005, 358 = AGS 2005, 550). Hierfür sei aber der Ausgang des Ermittlungsverfahrens, in dem die anwaltliche Tätigkeit erbracht worden ist, irrelevant. I.Ü. spreche für dieses Ergebnis auch, dass die Entstehung der Gebühr nach Nr. 4142 VV nicht voraussetze, dass der Rechtsanwalt gerichtlich tätig worden sei, sondern dass sie auch für eine außergerichtliche beratende Tätigkeit des Rechtanwalts entstehe (vgl. nur Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 4142 Rn 12 m.w.N.). In welchem Verfahrensstadium eine solche außergerichtliche beratende Tätigkeit erbracht worden sei, ob dies im Ermittlungsverfahren der Fall gewesen sei oder in einem späteren gerichtlichen Verfahren, könne für die grundsätzliche Entstehung der Gebühr als solche nach Überzeugung der Kammer dann auch nicht relevant sein. Nr. 4142 Abs. 3 VV sei vor diesem Hintergrund nach Überzeugung der Kammer lediglich als Klarstellung dahingehend zu verstehen, dass sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Verfahren des ersten Rechtszugs anwaltlich erbrachte Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Einziehung insgesamt nur einmal vergütet werden.