Im Ausgangsfall hatte zunächst Waffengleichheit bestanden. Weder der Anwalt noch der Mandant verfügten über Beweismittel zur Durchsetzung oder Abwehr des Vergütungsanspruchs. Durch die Abtretung an einen Kollegen hat die sich eines Anspruchs berühmende Anwältin Waffenungleichheit hergestellt. Denn nun konnte sie als Zeugin benannt werden. Das wiederum machte es dem Gericht zur Aufgabe, die Waffengleichheit wieder herzustellen und den Beklagten anzuhören.
Bei der Beweiswürdigung ist das Gericht in derartigen Fällen frei, darf also dem Ergebnis der Anhörung die gleiche Beweiskraft beimessen wie der Zeugenvernehmung.
Der Ausgangsfall hat dazu geführt, dass das Gericht sich nicht von der Begründetheit des eingeklagten Vergütungsanspruchs überzeugen konnte und die Klage deshalb abgewiesen hat. Insoweit sind allerdings die Gründe des Urteils des AG lückenhaft.
Der Kläger hat eine vergütungspflichtige telefonische Rechtsberatung dargelegt. Dazu musste der Beklagte sich nach § 138 Abs. 2 ZPO erklären, anderenfalls das Klagevorbringen als zugestanden anzusehen war (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hätte also auf Befragen des Gerichts (§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO) mitteilen müssen, warum er die Anwältin angerufen habe und worum es ihm dabei gegangen sei. Es musste sich dabei nicht um eine vergütungspflichtige Auskunft handeln, etwa wenn der Beklagte nur nach Tätigkeitsschwerpunkten gefragt hätte oder nur nach der Bereitschaft, ein Mandat kurzfristig zu übernehmen. Anscheinend hat das AG Detmold die ihm übertragene Aufklärungs- und Hinweispflicht versäumt. Anderenfalls wäre es wohl bei der Beweiswürdigung darauf eingegangen.
Auch der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, Waffengleichheit wieder herzustellen, nämlich durch Erhebung einer Widerklage. Grundsätzlich hatte die Rspr. eine Widerklage des Beklagten nur als zulässig angesehen, wenn sie sich nur gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten richtete. Die sog. isolierte Drittwiderklage wurde nicht zugelassen. Diese Auffassung hat der BGH unlängst aufgegeben.
Der Leitsatz dieses Urteils lautet:
Tritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an einen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar geltend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen seiner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderungen gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelmäßig zulässig.
So liegt es auch hier. In dem Dreiecksverhältnis Zessionar-Beklagter-Zedent kann der Beklagte widerklagend geltend machen, dass die Abtretung wirkungslos gewesen sei, weil dem Zedenten ein abtretbarer Vergütungsanspruch nicht zustehe und nicht zugestanden habe.
Durch dieses Vorgehen werden allerdings zusätzliche Kosten ausgelöst.
Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider, Much