RVG §§ 15, 44
Leitsatz
Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Beratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangsrecht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 – Rpfleger 2002, 463 [= AGS 2003, 76], dort eheliches Kind).
LG Mönchengladbach, Beschl. v. 28.11.2008–5 T 313/08
1 Sachverhalt
Rechtsanwältin X hatte den Antragsteller im Hinblick auf eine Umgangsregelung mit seinem aus einer nichtehelichen Beziehung stammenden Kind R. sowie hinsichtlich der von der Kindesmutter geltend gemachten Unterhaltsansprüche für das nichteheliche Kind außergerichtlich beraten. Der Antragsteller hat nachträglich um die Bewilligung von Beratungshilfe für beide Angelegenheiten gebeten. Gleichzeitig hat Rechtsanwältin X ihre Kosten jeweils mit einem Betrag von 99,96 EUR zur Festsetzung angemeldet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in getrennten Verfahren (19 II 549/07 Umgangsregelung und 19 II 550/07 Unterhalt) Beratungshilfe bewilligt und die angemeldeten Gebühren von jeweils 99,96 EUR gegen die Landeskasse festgesetzt. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors hat der Rechtspfleger in dem vorliegenden Verfahren betreffend die Umgangsregelung die Beschlüsse aufgehoben mit der Begründung, kostenrechtlich handele es sich um eine Angelegenheit. Hiergegen hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt. Auf die Erinnerung hat der zuständige Amtsrichter mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühren von Rechtsanwältin X für die Beratungshilfe bezüglich der Umgangsregelung wiederum gegen die Landeskasse festgesetzt und die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen. Hiergegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Für die Festsetzung der Gebühren für die Beratungshilfe eines Rechtsanwaltes ist nach §§ 44, 55 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Gegen diese Entscheidung ist nach § 56 RVG die Erinnerung der Staatskasse oder des Rechtsanwaltes zulässig. Über diese Erinnerung entscheidet der Rechtspfleger als Gericht des ersten Rechtszuges, weil Festsetzungsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe gem. § 4 Nr. 3 b i.V.m. § 24a RPflG dem Rechtspfleger übertragen sind. Da gegen die Entscheidung des Rechtspflegers hier mangels Erreichens des Beschwerdewertes von 200,00 EUR nach § 33 Abs. 3 RVG eine Beschwerdemöglichkeit zunächst entfällt, ist nach h.M. die sogenannte befristete Zweiterinnerung zulässig, über die der Amtsrichter abschließend entscheidet (vgl. Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 56 Rn 21 m. w. Nachw.). Über diese befristete Zweiterinnerung des Antragstellers hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss entschieden. Gegen diese Entscheidung des Amtsrichters ist nunmehr die Beschwerde statthaft, weil der Amtsrichter diese nach § 33 Abs. 3 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen hat.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das AG hat zu Recht die Gebühren von Rechtsanwältin X für die dem Antragsteller geleistete Beratungshilfe bezüglich der Umgangsregelung und bezüglich des Unterhaltes getrennt gegen die Staatskasse festgesetzt.
Nach §§ 44, 15 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, muss im konkreten Einzelfall nach den gesamten Umständen geprüft werden. Voraussetzungen dafür, ob gebührenrechtlich eine Angelegenheit vorliegt, sind nach herrschender Meinung, der sich die Kammer in ständiger Rspr. angeschlossen hat, die Gleichzeitigkeit des Auftrages, die Gleichartigkeit des Verfahrens und ein innerer Zusammenhang. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach Auffassung der Kammer jedoch nicht gegeben. Zwar ist der Auftrag an Rechtsanwältin X ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs mit dem gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten gleichzeitig erfolgt. Denn Rechtsanwältin X hat jeweils mit Schreiben vom 21.3.2007 auf die Forderungen der Kindesmutter hinsichtlich der Gestaltung des Umgangs und hinsichtlich der Höhe des Unterhalts reagiert. Auch besteht zwischen den Angelegenheiten ein innerer Zusammenhang, weil Ursache für das Tätigwerden von Rechtsanwältin X zweifelsfrei die Trennung der Eltern, d.h. des Antragstellers von der Kindesmutter gewesen ist. Nach Auffassung der Kammer besteht aber im vorliegenden Fall keine Gleichartigkeit des Verfahrens. Aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt sich, dass sich die Kindeseltern über die Umgangsregelung geeinigt haben. Bezüglich des Unterhaltes sind die Ansprüche des Kindes von dem Antragsteller mit Jugendamtsurkunde anerkannt und tituliert worden. Beide Angelegenheiten haben also einen unterschiedlichen Verlauf genommen. Da es sich nicht um eine Sche...