Die Klägerin hatte gegen die Beklagten ein rechtskräftiges Endurteil erwirkt, nach dem die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatten. Im Rahmen des anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens beantragte die Klägerin, den Verdienstausfall ihres Geschäftsführers für die Teilnahme an zwei Verhandlungsterminen festzusetzen. Zu diesen Terminen hatte das AG das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.

Das AG hat die Festsetzung des Verdienstausfalls abgelehnt. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Festsetzung des Verdienstausfalls weiter.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

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