RVG § 23 Abs. 3; KostO § 46 Abs. 4

Leitsatz

Der Gegenstandswert einer anwaltlichen Tätigkeit in Zusammenhang mit einer Erbausschlagung richtet sich nach dem Wert der Forderungen, die durch die Ausschlagung abgewehrt werden sollen. Sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, entspricht es billigem Ermessen, einen Pauschalwert von 3.000,00 EUR anzusetzen.

AG Ribnitz-Damgarten, Beschl. v. 11.4.2008–8 VI 20/07

1 Sachverhalt

Der Anwalt hatte den Auftraggeber in einem Verfahren auf Ausschlagung der Erbschaft vertreten und anschließend nach § 33 RVG eine Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt.

2 Aus den Gründen

Auf Antrag war der den Gebühren zugrunde liegende Streitwert festzusetzen.

Nach § 23 RVG richtet sich der den Gebühren zugrunde zu legende Wert grundsätzlich nach den Wertvorschriften der KostO. § 23 Abs. 3 S. 1 RVG verweist insbesondere auf die nachlassrechtliche Wertvorschrift des § 46 Abs. 4 KostO. Demnach richtet sich der Wert nach dem verbleibenden Reinvermögen, also dem bereinigten Nachlass.

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Erbausschlagung, bei der keinerlei Nachlass vorhanden ist. Es geht vielmehr darum, durch die erfolgte Erbausschlagung Forderungen, die gegen den Nachlass bestehen (könnten), abzuwenden.

Damit kann der der Gebührenrechnung zugrunde liegende Wert auch nicht mit 0,00 EUR angenommen werden.

Da jedoch die genaue Höhe der abgewehrten Forderung nicht bekannt ist, muss sich die Festsetzung des Gegenstandswertes im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG richten.

Unter Beachtung aller in diesem Verfahren zusammenspielenden Umstände konnte dem Antrag auf Festsetzung von 3.000,00 EUR beigetreten werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jens Mader, Strausberg

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