Das Flaggschiff der ZPO-Kommentare ist nunmehr in 27. Aufl. und mit neuem Gesicht erschienen. In jedem Falle macht der Mammutband mit seinen mehr als 3200 Seiten auf Dünndrückpapier wieder viel Freude. Die Sprache ist schnörkellos, was man nicht über alle juristischen Fachbücher sagen kann. Mehr als 110 Seiten Sachverzeichnis bieten einen zuverlässigen Zugriff auf alle wesentlichen Materien. Die Kommentierung tritt deutlich zu Tage und verschafft Richtern, Anwälten und Rechtspflegern Orientierung und Klarheit. Auch für den ehrgeizigen Studenten weist der Zöller den direkten Weg in die Berufspraxis. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Kommentar auf dem neuesten Stand der Rspr. ist. Darüber hinaus wurden beispielsweise sorgfältig in die Neuauflage eingearbeitet: Antworten auf die von der ZPO-Reform und den JuMoG aufgeworfenen Fragen, Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, RDG mit wichtigen ZPO-Änderungen, WEG-Änderungsgesetz, Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung, Risikobegrenzungsgesetz mit Haftung bei unberechtigter Urkundsvollstreckung, GmbHG-Novelle (MoMiG), Stellungnahme zu zahlreichen Streitfragen bei der Anhörungsrüge, die höchst praxisrelevante Rspr. des BGH als Rechtsbeschwerdeinstanz, die umfangreiche Rspr. bei Richterablehnung, Zwangsvollstreckung für und gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, Pfändungsschutz bei Altersrenten, Neues Luganer Übereinkommen (LugÜ II), EUVollstreckungstitelVO, EUMahn-VerfVO, EUGeringForderungsVO, EUZustellungsVO.
Kritisch wird überdies die höchstrichterliche Rspr. sachlich unter die Lupe genommen, und wenn nötig werden auch Widersprüche aufgedeckt. Solche Fehlerquellen werden dann zumeist mit eigenen Ansichten versehenen, um den Benutzer zu einer sachgerechten Lösung zu führen.
Die Kommentatoren beziehen zu allen wesentlichen Streitfragen Stellung, ohne zugleich andere Auffassungen zu verschweigen oder deren Bedeutung als herrschende Auffassung kenntlich zu machen. Als Grundlage einer Risikoabschätzung in kostenrechtlicher Hinsicht erweisen sich die Kostenanmerkungen zu jeder Vorschrift als hilfreiches Mittel.
Erfreulich ist die Kommentierung zu § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Diese Norm besagt, dass registrierte Inkassounternehmen mit dem am 1.7.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz die Möglichkeit haben, das gerichtliche Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren - mit Ausnahme des streitigen Rechtsmittelverfahrens - durchzuführen. Parallel dazu wird in § 788 ZPO auch die Problematik der Erstattung von Inkassokosten behandelt.
Mit dem vorliegenden Kommentar ist den Verfassern wiederum ein Werk gelungen, das keine Fragen offen lässt. Somit ist der Zöller als Institution im juristischen Alltag einfach nicht mehr wegzudenken.