Der Kläger hatte von der Beklagten erfolglos die Abgabe einer diesbezüglichen Unterlassungserklärung verlangt. Daraufhin hat er das obligatorische Streitschlichtungsverfahren ebenfalls erfolglos durchgeführt und anschließend Klage auf Unterlassung und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten erhoben. Die Beklagte hat – widerklagend – vom Kläger die Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangt.

Das LG hatte die Klage abgewiesen und den Kläger verurteilt, an die Beklagte 449,69 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Anwaltskosten ergebe sich aus der Unbegründetheit des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsbegehrens.

Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Berufung führte zu einem Teilerfolg hinsichtlich der Widerklage.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge