BVerfGG § 34a Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3
Leitsatz
Ein Ersatz des bei der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entstandenen Verdienstausfalls kommt nur in dem – für das Zivilprozessverfahren in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzlich ausdrücklich geregelten – Fall der Terminswahrnehmung, nicht jedoch für die Prozessvorbereitung, die Durcharbeitung des Prozessstoffs oder die Anfertigung von Schriftsätzen in Betracht, da die Rechtswahrung insoweit dem eigenen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen ist. Eine Entschädigung des Beschwerdeführers für seinen Zeit- und Arbeitsaufwand scheidet danach aus und ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
BVerfG, Beschl. v. 31.7.2008–2 BvR 274/03
1 Sachverhalt
Das BVerfG ordnete in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren an, dass die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu erstatten habe. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer zu 1) die Erstattung der Hälfte des Verdienstausfalls aus seiner beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der ihm auf Grund der zeitaufwändigen Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde entstanden sei.
Die Erstattung wurde von der Rechtspflegerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, die ebenfalls zurückgewiesen wurde.
2 Aus den Gründen
Die Rechtspflegerin hat zu Recht die Erstattung des dem Beschwerdeführer bei der Bearbeitung seiner Verfassungsbeschwerde entstandenen Verdienstausfalls abgelehnt. Denn insoweit handelt es sich nicht um notwendige Auslagen in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG i.S.d. § 34a Abs. 3 BVerfGG.
In Verfahren vor dem BVerfG beruht die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen auf § 34a BVerfGG. Die Eigenständigkeit dieser Regelung schließt nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl. BVerfGE 46, 321 [323] = NJW 1978, 259; BVerfGE 81, 387 [389] = NJW 1990, 2124).
Jedoch scheidet eine entsprechende Anwendung der für den in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwalt getroffenen Regelung des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO auf andere Berufsgruppen aus, da es sich um eine Ausnahme zu Gunsten eines bestimmten Berufsstands handelt (vgl. BVerfGE 71, 23 [24 f.] = NJW 1986, 422; BVerfGE 89, 313 [315] = NJW 1994, 1525).
Ein Ersatz des bei der Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entstandenen Verdienstausfalls kommt bei anderen Berufsgruppen nur in dem – für das Zivilprozessverfahren in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO gesetzlich ausdrücklich geregelten – Fall der Terminswahrnehmung, nicht jedoch für die Prozessvorbereitung, Durcharbeitung des Prozessstoffs oder Anfertigung von Schriftsätzen in Betracht, da die Rechtswahrung insoweit dem eigenen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rn 13, Stichwort: Allgemeiner Prozessaufwand; Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn 21). Eine Entschädigung des Beschwerdeführers für seinen Zeit- und Arbeitsaufwand scheidet danach aus und ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 89, 313 [315] = NJW 1994, 1525).