Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Gebührenansprüche aus abgetretenem Recht der Rechtsanwälte W. in Höhe von 6.124,57 EUR geltend, die auf einer Tätigkeit des Sozius H. für den Beklagten beruhen.
Der Beklagte war seit mehr als 40 Jahren Kunde der Sparkasse X. Diese hatte wegen erheblicher Zahlungsrückstände die dem Beklagten gewährten Kredite in Höhe von rd. 1.720.000,00 EUR gekündigt. Nach vorausgegangenem Schriftwechsel zwischen der Sparkasse X und Rechtsanwalt H., in dessen Rahmen Rechtsanwalt H. für den Beklagten u.a. die Berechtigung der Sparkasse zur Kreditkündigung in Zweifel gezogen hatte, kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beklagten und der Sparkasse, an dem auch Rechtsanwalt H., der den Termin vermittelt hatte, teilnahm. Hierbei wurde zwischen den Kreditvertragsparteien eine Regelung des Inhalts getroffen, dass die Sparkasse bis zum Ende des Jahres 2006 auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Beklagten in die jenem gehörenden, zugunsten der Sparkasse belasteten Immobilien verzichtete, der Beklagte seinerseits bis zum Jahresende durch den Verkauf von Immobilien einen Teilbetrag von 800.000,00 EUR erlösen und zur Kreditrückführung verwenden und darüber hinaus in den Monaten ab September 2006 jeweils Abschlagszahlungen in Höhe von 9.000,00 EUR leisten sollte. Ob die Vereinbarungen seitens des Beklagten eingehalten und erfüllt worden sind, ist unbekannt.
Rechtsanwalt H. rechnete seine Tätigkeit für den Beklagten ab. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von (bis zu) 850.000,00 EUR machte er eine 1,3-Gebühr gem. Nr. 2300 VV geltend. Zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergab sich hieraus ein Honorarbetrag in Höhe von 6.124,57 EUR, wie er mit der Klage geltend gemacht worden ist. Der der Rechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert orientierte sich an dem Betrag von 800.000,00 DM, den der Beklagte bis Ende 2006 an die Sparkasse zahlen sollte, sowie den vier weiteren Raten von jeweils (mindestens) 9.000,00 EUR.
Der Beklagte hat den Ausgleich der Rechnung des Rechtsanwalts H. mit der Begründung verweigert, die mit der Sparkasse getroffene Vereinbarung beruhe nicht auf der Mitwirkung von Rechtsanwalt H., sie sei vielmehr bereits tags zuvor von ihm telefonisch mit Mitarbeitern der Sparkasse getroffen worden. Im Übrigen habe Rechtsanwalt H. zu dem Gespräch nichts beigetragen. Rechtsanwalt H. habe schließlich das ihm übertragene Mandat schlecht erfüllt. Der damalige Liquiditätsengpass des Beklagten habe darauf beruht, dass dessen Steuerberater K. mit den vom ihm zu fertigen Steuererklärungen in Rückstand gewesen sei. Rechtsanwalt H. hätte daher richtigerweise den Steuerberater verklagen müssen.
Das LG hat dem Kläger aus abgetretenem Recht einen Betrag in Höhe von 5.219,77 EUR zuzüglich Zinsen zuerkannt. Rechtsanwalt H. stehe für seine Tätigkeit eine 1,3-Gebühr gem. Nr. 2300 VV zu, allerdings nur nach einem Gegenstandswert von 644.000,00 EUR. Soweit ein Aufschub von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgehandelt worden sei, richte sich der Gegenstandswert nach dem Wert des Grundstücks, in das vollstreckt werden solle. Bei einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung sei jedoch ein Abschlag von 1/5 vorzunehmen. Darüber hinaus seien weitere 4 x 1.000,00 EUR als Gegenstandswert erhöhend zu berücksichtigen, da statt der darlehensvertraglich geschuldeten Rate von 8.000,00 EUR eine monatliche Zahlung von (mindestens) 9.000,00 EUR vereinbart worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin behauptet, die mit der Sparkasse getroffenen Regelungen seien bereits durch ihn ausgehandelt gewesen, und der darüber hinaus unter Anknüpfung an eine erstinstanzlich auch vom LG zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf die Auffassung vertritt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts H. sei wie eine Tätigkeit des Anwalts in einer Vollstreckungssache mit einer 0,3-Gebühr gem. Nr. 3309 VV abzurechnen.
Die Berufung des Beklagten hatte nur teilweise Erfolg.