1. Der vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachte Gebührenanspruch des Rechtsanwalts H. richtet sich nach Nr. 2300 VV. Danach erhält der Anwalt für die außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr, die das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages abdeckt. Diese Geschäftsgebühr beläuft sich auf 0,5–2,5 der einfachen Gebühr, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden darf, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig war.
Soweit der Beklagte mit seiner Berufungsbegründung erneut unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2000 (24 U 56/99 vom 18.4.2000 [= AGS 2002, 53]) die Auffassung vertritt, die Tätigkeit des Anwalts sei der des Anwalts in Vollstreckungssachen gleichwertig und nach Nr. 3309 VV nur mit einer Gebühr von 0,3 zu vergüten, überzeugt dies den Senat nicht. Schon der – allerdings noch unter der Geltung der BRAGO – vom OLG Düsseldorf gewählte Ausgangspunkt, wonach die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts nicht besser als die des Prozessanwalts vergütet werden könne, trifft jedenfalls für das jetzt geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht zu. Die Auffassung des OLG Düsseldorf findet in der gesetzlichen Regelung keine Stütze. Im Gegenteil belegt der Gebührentatbestand der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, der einen Gebührenrahmen von bis zu 2,5 der einfachen Gebühr vorsieht, dass gerade die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts in besonderer Weise honoriert werden kann. Auch inhaltlich lässt sich aus dem Vergleich zwischen der Tätigkeit des Rechtsanwalts, der im Rahmen der Vollstreckung tätig wird, mit derjenigen, die der Anwalt im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Auseinandersetzung durch Verhandlungen führt, keine Beschränkung des Gebührenanspruchs herleiten; denn im Regelfall wird der Rechtsanwalt, der im Rahmen der Vollstreckung tätig wird, diesen Auftrag als Annex zu einer vorausgegangenen, die gleiche Angelegenheit betreffenden Tätigkeit erfüllen, aus der ihm weitere Gebührenansprüche, insbesondere für die Einarbeitung in den Sachverhalt erwachsen sind. Gerade diese Einarbeitung in den Sachverhalt muss aber auch derjenige Anwalt, der außergerichtliche Verhandlungen führt, leisten. Dies rechtfertigt es, demjenigen Anwalt, der sich für den Schuldner außergerichtlich gegen dessen Inanspruchnahme wendet, Gebühren nach Nr. 2300 VV zuzuerkennen (vgl. ebenso etwa Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 3309 Rn 372).
2. Der von Rechtsanwalt H. beanspruchte Gebührensatz von 1,3, der der Regelgebühr der Nr. 2300 VV entspricht, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass Rechtsanwalt H. insoweit die Kriterien des § 14 RVG, wonach der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren den Gebührensatz unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, missachtet hätte.
3. Die Anwaltsgebühr ist allerdings – und insoweit hat das Rechtsmittel des Beklagten teilweise Erfolg – nur nach einem Gegenstandswert von 344.000,00 EUR zu berechnen.
a) Grundsätzlich richtet sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach § 23 RVG. Danach bestimmt sich die Gebühr des Anwalts, der im gerichtlichen Verfahren tätig wird, nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese gelten entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit des Anwalts auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, § 23 Abs. 1 S. 1, 3 RVG.
b) Vorliegend ist die von Rechtsanwalt H. entfaltete außergerichtliche Tätigkeit mit der Tätigkeit eines Anwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedenfalls vergleichbar. Denn Ziel der anwaltlichen Tätigkeit war es, für den Beklagten einen Zahlungsaufschub zu erreichen und die zwangsweise Verwertung seiner Immobilien abzuwenden. Dies rechtfertigt es, für die Bemessung des Gegenstandswertes die insoweit von der Rspr. entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Auszugehen ist daher von der in Rede stehenden, fällig gestellten Forderung der Sparkasse, die sich auf rd. 1,72 Mio. EUR belief. In der Rspr. ist anerkannt, dass, soweit es um einen Aufschub der Forderung und die vorübergehende Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen geht, hiervon ein Bruchteil – in der Regel 1/5 – in Ansatz zu bringen ist (vgl. etwa Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 3 Rn 145; BGH, v. 28.5.1991 – IX ZR 181/90). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich ein der Abrechnung zugrunde zu legender Gegenstandswert von 344.000,00 EUR.
c) Hiernach errechnet sich der Honoraranspruch des Rechtsanwalts H., wie er vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, wie folgt:
Gegenstandswert: 344.000,00 EUR