Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
Wie das OLG Stuttgart bereits entschieden hat, ist der Gebührenstreitwert bei Erledigung einer Stufenklage vor Übergang in die Bezifferung – für den Auskunfts- und Belegantrag, den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und den unbezifferten Zahlungsantrag – gem. §§ 64 Abs. 2, 40, 44, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Maßgeblich ist hierfür das wirtschaftliche Interesse der Klägerseite. Dieses kann für den Auskunfts- und Belegantrag und den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruches bemessen werden (OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652; FamRZ 2005, 1765 f.).
Der Gegenansicht, wonach der Gebührenstreitwert im Falle der "steckengebliebenen Stufenklage" stets dem Wert des Leistungsanspruchs entspricht, schließt sich der Senat weiterhin nicht an. Der Gesetzgeber differenziert in § 44 GKG auch nach neuer Rechtslage gebührenrechtlich zwischen Auskunftsantrag, Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und dem Leistungsantrag. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich die Möglichkeit, dass der Auskunftsanspruch gebührenrechtlich den Leistungsanspruch wertmäßig übersteigt. Dies entspricht auch einem praktischen Bedürfnis, da einem umfangreichen Auskunftsverfahren die Erkenntnis folgen kann, dass sich kein oder nur ein geringfügiger Zahlungsbetrag ergibt.
Diese Differenzierung würde keinen Sinn machen, wenn sich der Gebührenstreitwert stets nach dem Wert des Leistungsanspruches bestimmte.
Maßgebend ist dann der höhere der verbundenen Ansprüche, § 44 GKG.
Ob etwas anderes gilt, wenn mit dem Auskunftsanspruch bereits die gesamte Klage als unbegründet abgewiesen wird (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16, Stichwort: "Stufenklage", der die Entscheidungen des OLG Stuttgart ersichtlich auf eine derartige Konstellation bezieht), muss hier nicht entschieden werden.
Darüber hinaus ist der Klägerseite mit der Stufenklage einschließlich eines unbezifferten Zahlungsantrags die Möglichkeit eröffnet, die Wirkungen der Rechtshängigkeit eines Leistungsantrags dem Grunde nach herbeizuführen, ohne das Prozesskostenrisiko mit einer gleichzeitigen Bezifferung der Leistung in die Höhe treiben zu müssen. Dies gilt insbesondere für ein Verfahren bei vorausgehendem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, für das der Gebührenstreitwert entsprechend zu bestimmen ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren vor Kenntnis des festgesetzten Gebührenstreitwerts die Übernahme der vollständigen Verfahrenskosten erklärt hat.
Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin zum betragsmäßigen Unterhaltsanspruch nicht geäußert.
Zu Recht hat sich das AG daher am durch den Beklagten anerkannten Betrag mit dem Jahreswert orientiert und den Gebührenstreitwert für die Auskunftsstufe als Teilbetrag hiervon jetzt erstmalig festgesetzt.
Hieraus sind die Gebühren zu berechnen, da eine höhere Wertfestsetzung für die weiteren Anträge (oder das Verfahren insgesamt) nicht zu erfolgen hat:
Belegantrag und Antrag auf Versicherung an Eides Statt begründen vorliegend kein weitergehendes Interesse der Klägerin gegenüber dem Auskunftsantrag, ebenso wie der unbezifferte Zahlungsantrag.
Die Klägerin hat bereits durch den Auskunftsantrag eine Unterhaltstitulierung durch den Beklagten bewirken können.