1. Die gem. § 68 GKG statthafte Streitwertbeschwerde des Klägers ist bereits unzulässig, weil weder das LG die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 S. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat noch der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG.
Der Gebührenunterschied nach dem festgesetzten Wert von 9.996,00 EUR und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert von 8.400,00 EUR beträgt in dem vorliegenden, durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren beendeten Rechtsstreit hinsichtlich der Gerichtskosten 45,00 EUR (196,00 EUR – 181,00 EUR = 15,00 EUR x 3) und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers 79,52 EUR (insgesamt 1,8 Gebühren aus Nr. 3100 und Nr. 3105 VV nebst Auslagen und MwSt. aus einem Wert von 9.996,00 EUR = 1.064,81 EUR abzüglich der im Kostenfestsetzungsantrag des Klägers aus dem Wert von 8.400,00 EUR zutreffend berechneten Kosten in Höhe von 985,56 EUR), mithin insgesamt 124,52 EUR.
2. Darüber hinaus hat die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat zu Recht angenommen, dass bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die Räumungsklage gem. § 41 Abs. 2 S. 1 GKG die von dem Beklagten gem. § 3 Nr. 2 und 4 des Mietvertrages geschuldete Mehrwertsteuer auf die Netto-Kaltmiete werterhöhend zu berücksichtigen ist.
Der Begriff des "Nettogrundentgelts" in § 41 Abs. 1 S. 2 GKG, auf den in § 41 Abs. 2 GKG verwiesen wird, bezeichnet nicht die Miete ohne Mehrwertsteuer, sondern die Miete ohne Nebenkosten als Abgrenzung zur "Bruttomiete". Das erschließt sich bereits aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 S. 2 GKG. Diese Vorschrift regelt allein, unter welchen Voraussetzungen bei der Berechnung des einjährigen Entgelts die Nebenkosten einzubeziehen sind. Deshalb definiert § 41 Abs. 1 S. 2 GKG das Entgelt ohne die Nebenkosten als Nettogrundentgelt.
Die Mehrwertsteuer ist indes kein Teil der Nebenkosten.
Die Auffassung des Senats steht in Einklang mit der obergerichtlichen Rspr. (vgl. OLG Stuttgart – 5 W 48/08 – Beschl. v. 9.10.2008, zitiert nach juris; KG ZMR 2007, 514; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 517) und der Kommentarliteratur (vgl. Hartmann, KostG, 37. Aufl., § 41 GKG, Rn 20 und 25; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 3535). Im Übrigen war bereits § 16 GKG a.F. nach überwiegender Auffassung in gleichem Sinne auszulegen (vgl. KG NZM 2000, 659; OLG Hamm MDR 2001, 1377). Gleichwohl hat der Gesetzgeber lediglich den Streit über die Berücksichtigung der Nebenkosten bei der Wertberechnung zum Anlass für eine klarstellende Neuregelung genommen und bezüglich der Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Kenntnis der herrschenden Auffassung zur Vorgängerregelung gerade keinen Regelungsbedarf gesehen.