Nach zutreffender Auffassung erfasst § 48 Abs. 3 S. 1 RVG auch eine entstandene Terminsgebühr.
Nach dem Gesetz reicht es aus, dass eine Folgenvereinbarung getroffen wird. Die Vereinbarung muss weder vor Gericht geschlossen noch gerichtlich protokolliert worden sein. Nach einem Teil der Rspr. ist dagegen der Abschluss einer Prozesseinigung erforderlich; eine außergerichtlich geschlossene Einigung soll danach auch dann nicht ausreichen, wenn über die darin enthaltenen Regelungsgegenstände ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Die Beiordnung des Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe umfasse danach nur dann die Vergütung für eine außergerichtliche Einigung, wenn hierfür eine ausdrückliche Beiordnung erfolgt sei. Nach zutreffender Ansicht ist dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe uneingeschränkt beigeordneten Anwalt auch bei Abschluss einer außergerichtlichen Einigung eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse zuzubilligen. Aus der Formulierung in § 49 Abs. 1 RVG folgt nur, dass die Tätigkeit des Anwalts "in Verfahren vor Gerichten" stattfinden muss. Diese Voraussetzung ist aber auch dann erfüllt, wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine Einigung geschlossen, diese aber nicht vor Gericht protokolliert wird. Dabei muss die Einigung sich noch nicht einmal über anhängige Gegenstände verhalten. Die Einigungsgebühr ist auch dann aus der Staatskasse zu übernehmen, wenn außergerichtlich eine Einigung über eine Folgesache geschlossen wird, auf die sich die Prozesskostenhilfe nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt. Insoweit reicht es aus, wenn die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte während des Verbundverfahrens eine notarielle Vereinbarung schließen oder wenn sie über den Unterhalt, auf den sie sich geeinigt haben, eine Jugendamtsurkunde errichten lassen.
Nach § 48 Abs. 4 RVG erstreckt sich die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auf andere Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren zusammenhängen, da dies nicht ausdrücklich bestimmt ist. Dies gilt nach § 48 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 RVG insbes. für Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung. Es bedarf hier also einer gesonderten Bewilligung und Beiordnung.
Anders verhält es sich dagegen bei der Vollziehung oder Vollstreckung einer in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, Arrestverfahren oder einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidung. In diesem Fall erstreckt sich die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 48 Abs. 2 S. 1 RVG auch auf die Vergütung für die Vollziehung oder Vollstreckung. Dies gilt auch für die durch eine Vollziehung oder Vollstreckung anfallenden Gerichtsvollziehergebühren. Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf die Zustellungskosten (§ 84 GVO).
Nach § 48 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 RVG erstreckt sich die in einem Eilverfahren, etwa einem einstweiligen Anordnungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auch auf das Hauptsacheverfahren. Umgekehrt erstreckt sich die in der Hauptsache bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auch auf die Tätigkeit in einem Eilverfahren.
Nach § 48 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 RVG erstreckt sich die im selbständigen Beweisverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nicht automatisch auf das Hauptsacheverfahren. Es bedarf einer gesonderten Bewilligung und Beiordnung. Umgekehrt erstreckt sich die im Hauptsacheverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auch auf ein zugehöriges selbständiges Beweisverfahren. Auch insoweit ist eine gesonderte Bewilligung erforderlich.
Für die Widerklage bedarf es ebenfalls einer gesonderten Bewilligung und Beiordnung, ausgenommen die Widerklage in der Ehesache (§ 48 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 RVG).
Norbert Schneider