Die Wertfestsetzung betrifft den Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren. Für den Anwalt gelten diese Vorschriften nicht. Die Verweisung des § 23 Abs. 1 RVG greift hier nicht, da insoweit § 25 RVG eine vorrangige Spezialvorschrift beinhaltet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nicht nach der Höhe des verhängten Zwangsgeldes,[1] sondern nach dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbs. RVG).[2]

Norbert Schneider

[1] AnwK-RVG/Wolf, 4. Aufl. 2008, § 25 Rn 17; OLG Köln AGS 2005, 262; OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 218.
[2] AnwK-RVG/Wolf, § 25 Rn 18; OLG Karlsruhe MDR 2000, 229 = InVo 2000, 253.

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