Die Wertfestsetzung betrifft den Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren. Für den Anwalt gelten diese Vorschriften nicht. Die Verweisung des § 23 Abs. 1 RVG greift hier nicht, da insoweit § 25 RVG eine vorrangige Spezialvorschrift beinhaltet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nicht nach der Höhe des verhängten Zwangsgeldes,[1] sondern nach dem Wert des durchzusetzenden Anspruchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbs. RVG).[2]
Norbert Schneider
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