RVG VV Nr. 3200
Leitsatz
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV ist regelmäßig bereits dadurch verdient, dass ein Prozessbevollmächtigter auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist. Dazu gehört grundsätzlich die Entgegennahme einer vom Gericht – auch formlos – mitgeteilten Beschwerdeschrift und dass grundsätzlich glaubhaft ist, dass der Anwalt auftragsgemäß anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob er etwas für seinen Mandanten zu veranlassen hat. Die Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht ist hingegen nicht erforderlich (im Anschluss an BGH NJW 2005, 2233).
OLG Naumburg, Beschl. v. 30.4.2009–3 WF 224/08
Aus den Gründen
Der Antragsgegner hat einen Anspruch auf gerichtliche Festsetzung und Erstattung der von ihm begehrten 1,6-fachen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV nebst Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV sowie der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV ist regelmäßig bereits dadurch verdient, dass ein Prozessbevollmächtigter auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist. Dazu genügt grundsätzlich die Entgegennahme einer vom Gericht – auch formlos – mitgeteilten Beschwerdeschrift und dass grundsätzlich glaubhaft ist, dass der Anwalt auftragsgemäß anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob er etwas für seinen Mandanten zu veranlassen hat. Die Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht ist hingegen nicht erforderlich (BGH NJW 2005, 2233 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ausweislich der Verfügung des Richters des AG veranlasste dieser am nämlichen Tage die Weiterleitung der von der Antragstellerin beim unzuständigen AG eingelegten sofortigen Beschwerde an das OLG sowie die formlose Übermittlung der beglaubigten und einfachen Abschrift des bereits begründeten Beschwerdeschriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners. Dem Akteninhalt kann des Weiteren entnommen werden, dass der vom Antragsgegner beauftragte Prozessbevollmächtigte sodann vor dem Hintergrund des ihm nunmehr bekannt gewordenen, gegen seinen Mandanten gerichteten Beschwerdeverfahrens die Beschwerdeschrift rechtlich und inhaltlich geprüft hat – dies ergibt aus seiner später verfassten und per Telefax beim Beschwerdegericht eingegangenen Beschwerdeerwiderung –, sodass also auf jeden Fall infolge der anwaltlichen Prüfung die Verfahrensgebühr für die Beschwerdeinstanz auf Seiten des Antragsgegners entstanden ist.
Die 1,6fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV ist auch nicht deshalb nach Nr. 3201 VV auf den 1,1fachen Satz zu reduzieren, weil das Beschwerdeverfahren infolge des am 27.11.2007 vom Senat im Beschwerdeverfahren gefassten zurückweisenden Senatsbeschlusse geendet wäre und demzufolge die erst am 3.12.2007 beim OLG eingegangene Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners bereits nach Verfahrensbeendigung eingegangen wäre.
Denn der Senatsbeschl. v. 27.11.2007 wurde den Prozessbevollmächtigten beider Parteien erst am 4.12.2007 zugestellt, sodass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners – ungeachtet der Frage, wann hier Rechtskraft eintrat – auf jeden Fall noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerwiderung am 3.12.2007 infolge der Unkenntnis des Senatsbeschlusses berechtigt war, schriftsätzlich auf die Beschwerde zu reagieren.
Demzufolge ist dem Antragsgegner von der Antragstellerin die volle 1,6-fache Verfahrensgebühr für die Beschwerdeinstanz zu erstatten, sodass hier auch auf das Rechtmittel des Antragsgegners hin eine vom angefochtenen Beschluss abweichende Festsetzung zu seinen Gunsten zu erfolgen hatte, deren Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO anzuordnen war.