RVG VV Vorbem. 4 Abs. 4
Leitsatz
- Für das Entstehen des Haftzuschlags kommt es nicht auf das Vorliegen konkreter Erschwernisse an.
- Der Haftzuschlag entsteht auch, wenn der Mandant nur vorläufig festgenommen worden ist.
AG Tiergarten, Beschl. v. 15.10.2009 – (420) 81 Js 1798/08 Ls (93/08)
Aus den Gründen
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem (Pflicht-)Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen (einschließlich Mehrwertsteuer) entgegen dessen Antrag auf (nur) 702,40 EUR festgesetzt und dabei die Grund- und die (Vor-) Verfahrensgebühr ohne Haftzuschlag (Nrn. 4100 und 4104 VV anstatt Nrn. 4101 und 4105 VV) in Ansatz gebracht.
Diese Absetzung erfolgte zu Unrecht.
Der (inzwischen) Verurteilte war am 1.5.2008 gegen 23:45 Uhr vorläufig festgenommen worden. Er war dann durch Polizeibeamte dem Bereitschaftsgericht zugeführt worden mit dem Ziel, durch die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter einen Haftbefehl gegen ihn zu erwirken. Bereits dort beim Bereitschaftsgericht hatte der Verteidiger seine Verteidigung angezeigt. Es ist gerichtsbekannt, dass insbesondere bei Großveranstaltungen wie den alljährlichen Demonstrationen vom 1. Mai in Berlin, die regelmäßig mit Ausschreitungen und einer Vielzahl vorläufiger Festnahmen verbunden sind, zur geordneten Durchführung der Richtervorführungen bei vorläufig festgenommenen Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft "Laufzettel" an Verteidiger ausgegeben werden, worin diese gebeten werden, einzutragen, welchen Festgenommenen sie verteidigen und wie sie im Falle der Richtervorführung zu erreichen sind. Eben dieser "Laufzettel" wurde durch den Verteidiger ausgefüllt, wodurch sich bereits ergibt, dass er während der vorläufigen Inhaftierung für den Verurteilten tätig geworden ist. Auch die später eingereichte Vollmacht datiert auf eben jenen 2.5.2008.
Ergänzend hat der Verteidiger diese Umstände mit Schriftsatz v. 12.10.2009 nochmals anwaltlich bestätigt.
Damit sind Grund- und Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag entstanden.
Dass es bei der Entstehung des Haftzuschlags nicht mehr, wie noch früher nach den Regelungen der BRAGO, auf das Entstehen konkreter Erschwernisse für den Verteidiger durch die Inhaftierung seines Mandanten ankommt, ergibt sich schon aus der Ist-Vorschrift der Vorbem. 4 Abs. 4 VV. Entsprechend hat auch das KG bereits wiederholt in diesem Sinne entschieden (KG, Beschl. v. 29.6.2006–4 Ws 76/06 [= AGS 2008, 31]; KG, Beschl. v. 5.12.2006–3 Ws 216/06 [= AGS 2008, 32]; www.burhoff.de). Und ebenso hat das KG (a.a.O.) zu Recht wiederholt festgestellt, dass es für die Wertung "nicht auf freiem Fuß" ausreicht, dass der (hier:) Verurteilte im Zeitpunkt des Tätigwerdens seines Verteidigers (bloß) vorläufig festgenommen ist.
Die Differenz zwischen dem zutreffenden Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers und dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von insgesamt 65,45 EUR ist dem Verteidiger noch zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschwerdewert ist nicht erreicht, und angesichts der unzweideutigen kammergerichtlichen Entscheidungen besteht kein Anlass, die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 3 S. 2 RVG zuzulassen.