RVG VV Vorbem. 4 Abs. 4
Leitsatz
Dem Nebenklägervertreter steht ein Haftzuschlag nicht allein deshalb zu, weil sich der Beschuldigte in Haft befindet.
OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2009 – 2 Ws 550/09
Sachverhalt
Nach Abschluss des Verfahrens meldete die dem Nebenkläger beigeordnete Anwältin ihre Gebühren zur Festsetzung an, wobei sie die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühren jeweils mit einem Haftzuschlag berechnete. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG hat die Vergütung ohne Berücksichtigung der Zuschläge festgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hat das LG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
1. Entgegen der Ansicht des LG ist das Rechtsmittel als solches des Nebenklägervertreters anzusehen, da er der Nebenklägerin beigeordnet war. Ihm steht daher der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Die durch die Beiordnung begünstigte Partei ist dementsprechend auch nicht beschwerdeberechtigt (Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 56 RVG Rn 3). Die entsprechenden Eingaben des Nebenklägervertreters lassen auch nicht den Schluss zu, dass er hinsichtlich seiner Gebührenansprüche im Namen der Nebenklägerin handeln wollte.
2. Die befristete Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Senat verweist zur Frage, ob dem Nebenklägervertreter ein Haftzuschlag allein deshalb zusteht, weil sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, auf seine bisherige Rspr., insbesondere auf die vom Beschwerdeführer zitierte, zu § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO ergangene Entscheidung v. 3.7.1998–2 Ws 333/98 (JurBüro 1998, 566). Die dort gegebene Begründung hat weiter Gültigkeit, da durch die Einführung des RVG zwar hinsichtlich der Höhe des Zuschlags, nicht aber hinsichtlich dessen Entstehungsvoraussetzungen eine Änderung eingetreten ist. Der damaligen Regelung in § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO lag die Erwägung zugrunde, die typischerweise zeitaufwendigere Verteidigung eines in Haft befindlichen Beschuldigten zu honorieren. Wörtlich heißt es in der amtlichen Begründung: In diesem erweiterten Rahmen kann die Bandbreite denkbarer Anforderungen an den Rechtsanwalt, soweit sie durch die Haft oder Unterbringung des Mandanten bedingt ist, besser berücksichtigt werden. Bei der Verteidigung eines Untersuchungshäftlings ... (vgl. BT-Drucks 12/6962, S. 105 f). Die entsprechende Regelung in der Vorbem. 4 Abs. 4 VV verfolgt keinen anderen Zweck. Allein der Umstand, dass nicht ausdrücklich eine besondere Regelung für den auf freiem Fuß befindlichen Nebenkläger getroffen worden ist, lässt ersichtlich nicht den Schluss zu, dass nunmehr tatsächlich nicht entstehende Erschwernisse des Vertreters eines solchen Nebenklägers honoriert werden sollen.
Die Rspr. des Senats steht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf v. 6.4.2006, AGS 2006, 435 = JurBüro 2006, 534 = Rpfleger 2006, 623 = RVGreport 2006, 389, des OLG Hamburg JurBüro 1998, 585, des OLG Hamm Rpfleger 2007, 502 und des LG Flensburg AGS 2008, 340. Dem entsprechen in der Lit. die Kommentierungen von Burhoff, RVG, 2. Aufl., S. 797; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 16. Aufl., VV 4100–4105 Rn 42; Hartmann, KostG, 39. Aufl., VV 4100, 4101 Rn 10; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, Stichwort "Nebenklage", Abschnitt 3.2 (S. 631); Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 39. Die Gegenansicht von Schneider in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. Teil 15 Rn 51 vermag nicht zu überzeugen. Erschwernisse für den beigeordneten Beistand des Nebenklägers sind, soweit diese ausnahmsweise durch die Inhaftierung des Beschuldigten eintreten sollten, gegebenenfalls im Rahmen einer Pauschgebühr zu berücksichtigen.