Die Vergabekammer des Landes Hessen hatte auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin die Antragsgegnerin verpflichtet, die Wertung der Angebote neu und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer vorzunehmen und entschieden, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt; zudem erklärte sie die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für erforderlich.

Auf Antrag der Antragstellerin setzte die 1. Vergabekammer des Landes Hessen mit Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.220,60 EUR fest. Dieser Betrag enthält eine 2,2-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Höhe von 1.157,20 EUR.

Gegen die Festsetzung dieser Position hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde erhoben. Sie ist der Ansicht, es sei nur eine 1,1-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV in Höhe von 578,60 EUR festzusetzen, da der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bereits im Ausschreibungsverfahren tätig geworden sei.

Die Antragstellerin ist der Meinung, die Erhebung der Rüge sei dem Nachprüfungsverfahrens zuzurechnen. Hilfsweise ist sie der Ansicht, es seien sowohl eine 1,5-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV als auch eine 1-fache Gebühr nach Nr. 2301 VV erstattungsfähig.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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