Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nach Maßgabe der §§ 26, 2 b ARB 2004 nicht zu, denn zugunsten der Beklagten greift der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 5 ARB 2004 ein.
Für die Frage, ob eine vorsätzliche Straftat des Klägers vorliegt, ist von dem von ihm geschilderten Sachverhalt auszugehen, weil die Beklagte keinen eigenen Sachverhalt zu dem Geschehen v. 26.10.2008 vorträgt. Danach hat es eine Beleidigung des Klägers durch Herrn L. gegeben. Diese Beleidigung hat der Kläger seinerseits mit einer Beleidigung des Herrn L. durch die im Vergleich festgestellten Bezeichnungen "Fotze, glatzköpfiger Idiot und Arschloch", erwidert. Dieser Sachverhalt begründet zweifelsfrei den Tatbestand einer Beleidigung nach § 185 StGB in Form der Formalbeleidigung. Der Kläger handelte insoweit auch vorsätzlich, denn angesichts der gewählten Formulierungen wusste er um die beleidigende Wirkung der Äußerungen und wollte gerade auch diesen Zweck erreichen.
Für die Anwendung des § 3 Abs. 5 ARB 2004 reicht das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat aus.
Entgegen der Ansicht des Klägers führen auch die §§ 193, 199 StGB zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Die Anwendung des § 193 StGB scheidet bei so genannten Formalbeleidigungen, deren beleidigender Charakter bereits aus der Form der Äußerung und den Umständen hervorgeht, aus (vgl. Schönke-Schröder-Lenckner zu § 193 Rn 26). Eine solche Formalbeleidigung liegt hier vor. Es liegt im Übrigen auch auf der Hand, dass eine erhebliche Beschimpfung des jeweiligen Gegners keine Wahrnehmung berechtigter Interessen darstellen kann. Die Anwendung des § 193 StGB ist im Ergebnis auf die Fälle des § 186 StGB zu beschränken.
Aber auch die Annahme des § 199 StGB führt zu keiner anderen Bewertung des Sachverhaltes. Nach dieser Vorschrift kann ein Täter für straffrei erklärt werden, wenn es sich um wechselseitig begangene Beleidigungen handelt. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger zuvor durch den Kellner L.... beleidigt wurde und darauf unmittelbar reagierte, jedoch setzt der Tatbestand des § 199 StGB eine vorsätzliche Beleidigungshandlung voraus, die dann lediglich aufgrund der besonderen Umstände für straffrei erklärt wird. An der Verwirklichung des Tatbestandes einer vorsätzlichen Straftat ändert diese Vorschrift nichts.
Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Kausalzusammenhang der vorsätzlichen Straftat zum Versicherungsfall auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Kündigung im Ergebnis rechtlich nicht haltbar war oder zumindest durch den Vergleich beseitigt wurde.
Anlass für die ausgesprochene Kündigung war auf jeden Fall die vom Kläger selbst vorgetragene Beleidigung und damit eine vorsätzliche Straftat nach § 185 StGB. Dass eine zu hohe arbeitsrechtliche Konsequenz daran geknüpft wurde, ändert nichts daran, dass der Kläger selbst die Gefahrenlage einer Sanktion geschaffen hat und nicht erwarten kann, dass die Gemeinschaft der Versicherten das selbst geschaffene Risiko abdeckt.