Der nach §§ 108, 62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Der Kostenfestsetzungsbescheid hält der gerichtlichen Überprüfung nicht stand und war aufzuheben, denn die Grund- und Verfahrensgebühr sowie die zusätzliche Gebühr sind in der Zugrundelegung auf den vorliegenden Sachverhalt zu gering angesetzt worden.
Die erstattungsfähigen Auslagen des Betroffenen waren, wie tenoriert, in Höhe von 454,58 EUR festzusetzen. Nach Nr. 5100 VV beträgt die Mittelgebühr unter Anwendung auf den konkreten Sachverhalt 85,00 EUR. Nach Einführung des RVG ist der Streit darüber, ob bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel die Mittelhöhe anzusetzen ist oder nur eine im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühr, überholt. Denn die neuen Vergütungstatbestände staffeln die zu erstattenden Gebühren jeweils nach der Höhe im Bußgeldverfahren verhängten Bußgeldes.
Lediglich Bußgeldverfahren mit einer Geldbuße in Höhe von weniger als 40,00 EUR (das ist die Punktegrenze für Eintragungen im Verkehrszentralregister) soll niedriger als durchschnittlich vergolten werden.
Bei dem dem Betroffenen gemachten Vorwurf, verbotswidrig ein Mobiltelefon als Führer eines Kraftfahrzeuges benutzt zu haben, ist eine Geldbuße i.H.v. 40,00 EUR festgesetzt worden. Erschwerend kam hinzu, dass der Betroffene verkehrsordnungsrechtlich vorbelastet war und die Mittelgebühr deshalb erst recht nicht als unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG anzusehen ist (vgl. insoweit Gerold/Schmidt § 14 Rn 57).
Entsprechendes gilt für die Gebühr gem. Nr. 5103 VV. Schließlich ist auch für die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV mit der Kommentierung des OWG von Göhler (vgl. Vor § 105 OWiG, Rn 42a, 15. Aufl. 2009) eine Mittelgebühr anzusetzen, wobei der vorliegende Fall mit dem Vortrag des Rechtsanwaltes (Tilgungsreife) als ähnlich schwerwiegender Einschnitt mit erheblichen Auswirkungen vor allem auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen anzusehen ist.
Zutreffend hat die Bußgeldstelle die Erstattung der Aktenversendungspauschale abgelehnt, da bereits die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV mit 20,00 EUR zuerkannt wurde. Dies entspricht ständiger Rspr. des LG Leipzig, an die sich auch das hiesige AG hält. Mit dem LG Leipzig kann die Aktenversendungspauschale und die Auslagenpauschale nicht nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. insoweit Beschluss LG Leipzig – 3 Qs 42/99 sowie fortgeführt in 1 Qs 219/06). Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich um Versandkosten, die als Portokosten bereits durch die Auslagenpauschale abgegolten sind. Soweit die Auslagen des Verteidigers den Pauschalbetrag von 20,00 EUR überschreiten, steht es ihm frei, seine Auslagen gem. Nr. 7001 VV nach dem tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen und die Aktenversendungspauschale einzubeziehen. Zudem ist zu berücksichtigen, das die Aktenversendungsgebühr in dem Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts nicht mit in die Mehrwertsteuer einbezogen werden dürfen.
Schließlich ist auch entsprechend dem Antrag des Rechtsanwalts die o.g. Summe ab dem 19.12.2008 mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen, vgl. § 106 OWiG.