1. Bei einer Geldbuße von EUR 40,00 und erheblicher Vorbelastung des Betroffenen liegt gebührenrechtlich eine durchschnittliche Sache vor (§ 14 RVG).
  2. Aktenversendungspauschale und die Auslagenpauschale können nicht nebeneinander geltend gemacht werden (Nr. 7002 VV).

AG Eilenburg, Beschl. v. 29.9.2009–9 OWi 215/09

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