- Bei einer Geldbuße von EUR 40,00 und erheblicher Vorbelastung des Betroffenen liegt gebührenrechtlich eine durchschnittliche Sache vor (§ 14 RVG).
- Aktenversendungspauschale und die Auslagenpauschale können nicht nebeneinander geltend gemacht werden (Nr. 7002 VV).
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