BerHG §§ 5, 6 Abs. 2; FGG § 19
Leitsatz
- Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 5 BerHG, § 19 FGG eröffnet, über die im Falle der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger das LG entscheidet. Die in § 6 Abs. 2 BerHG enthaltene Verweisung auf den Rechtsbehelf der Erinnerung geht seit der Änderung des RPflG zum 1.10.1998 ins Leere.
- Dem Empfänger von Leistungen nach SGB II, dem in einem Schreiben der zuständigen Stelle die grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten vorgeworfen und zugleich angekündigt wird, einen bereits bezifferten Rückforderungsanspruch im Wege der Aufrechnung gegen laufend fällig werdende Leistungen beitreiben zu wollen, ist es nicht zuzumuten, sich für die erforderliche Beratung an die Stelle zu wenden, die den Rückforderungsanspruch geltend macht.
LG Potsdam, Beschl. v. 12.1.2009–13 T 74/08
Sachverhalt
In den Jahren 2006 und 2007 bezogen die Antragsteller über die M. zur Integration in Arbeit Leistungen nach dem SGB II. Die M. richtete an beide Antragsteller jeweils getrennte Schreiben mit Datum, die als "Anhörung nach SGB X" überschrieben waren. In diesen Schreiben führte sie dem jeweiligen Empfänger gegenüber aus, dieser habe Teile der Leistungen nach SGB II zu Unrecht bezogen. Insbesondere habe er mindestens grob fahrlässig nicht der Verpflichtung entsprochen, alle Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse mitzuteilen. Unter genau bezifferter Angabe des "... zu Unrecht gezahlten ..." Betrages teilte die M. ferner die Absicht mit, den zu erstattenden Betrag dadurch beizutreiben, dass bis zur Höhe von 30 % Aufrechnungen gem. § 43 SGB II gegenüber den laufend fällig werdenden Leistungen erfolgen sollten. Schließlich war in dem Schreiben ausgeführt, dass vor einer abschließenden Entscheidung Gelegenheit bestehe, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, wozu eine vorbereitete Rückantwort verwendet werden solle.
Nach Erhalt der Schreiben suchten die Antragsteller die auch im Beschwerdeverfahren für sie tätigen Rechtsanwälte auf, wo sie sich beraten und ein Antwortschreiben an die M. abfassen ließen. In dem Antwortschreiben ist unter anderem ausgeführt, die Zusammensetzung und Berechnung der behaupteten Überzahlungen in dem Schreiben sei nicht erkennbar, und den Antragstellern falle auch ein grobfahrlässiger Pflichtverstoß nicht zur Last.
Am selben Tage füllten beide Antragsteller einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe aus, den die beratenden Rechtsanwälte nachfolgend beim AG einreichten.
Die beim AG zuständige Rechtspflegerin wies mit Verfügung auf Bedenken gegen die Bewilligung von Beratungshilfe hin; es stehe entgegen, dass eine anderweitige Möglichkeit durch Inanspruchnahme der Beratung durch die zuständige Behörde bestanden habe. Die Behörde sei nicht als "Gegner" der Antragsteller aufzufassen gewesen, und die Antragsteller hätten daher die Auskunfts- und Beratungsaufgaben der Behörde nutzen und eine Beratung bei der Arge wahrnehmen müssen.
Entsprechend dem erteilten Hinweis wies die Rechtspflegerin die Bewilligungsanträge durch Beschluss zurück. Ergänzend führte sie darin zur Begründung aus, die Antragsteller hätten nicht in ausreichendem Maße eigene Bemühungen zur Klärung des Sachverhaltes unternommen. Es sei nicht erkennbar, warum es ihnen nicht möglich und zumutbar gewesen sei, den von der M. übersandten Anhörungsbogen selbst auszufüllen. Eine beschwerende Entscheidung der Behörde habe bei Inanspruchnahme der Beratung noch nicht vorgelegen, sondern es sei lediglich das Ausfüllen eines Anhörungsbogens verlangt worden.
Gegen diesen Beschluss richteten die Antragsteller einen als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf, dem die Rechtspflegerin durch Beschluss nicht abhalf, sondern die Sache zur Entscheidung der Abteilungsrichterin vorlegte.
Die Richterin wandte sich schriftlich an die M. und bat um Auskunft zu den Fragen, ob es üblicher Praxis entspreche, dass eine Anhörung nach § 24 SGB X eine endgültige Entscheidung darstelle und unabänderlich sei, ob der betroffene Bürger die Möglichkeit habe, sich vom zuständigen Sachbearbeiter beraten zu lassen und mündlich oder schriftlich Einwände vorzubringen, und ob aus Sicht der M. die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in diesem Stadium für notwendig erachtet oder befürwortet werde.
Die Arge beantwortete diese Fragen dahingehend, dass die Anhörung keine endgültige und unabänderliche Entscheidung zu der Frage der Rückforderung darstelle, dass der Betroffene sich im Rahmen einer persönlichen Leistungsberatung auch zur beabsichtigen Rückforderung beraten lassen und Einwände vorbringen könne, und dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bei der Übersendung einer Anhörung nicht für notwendig erachtet werde.
Die Richterin wies daraufhin durch Beschluss die Erinnerung als unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, als eine anderweitige Möglichkeit der Beratung sei es den Antragstellern zumutbar gewesen, sich die "... Forderungen/Rückstände/Überzahlungen ....