Hinsichtlich beider Antragsteller ist die Beschwerde zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist entsprechend §§ 5 BerHG, 19 FGG zulässig.
Das Verfahren in Beratungshilfeangelegenheiten richtet sich gem. § 5 BerHG nach den Vorschriften des FGG, "... soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist ...". Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz ist mit dieser Verweisung grundsätzlich die Beschwerdemöglichkeit nach § 19 FGG eröffnet, über die das LG zu entscheiden hat. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 20, 21 FGG zulässig eingelegt. An eine Frist oder die Erreichung eines Beschwerdewertes ist es nicht gebunden.
a) Das BerHG enthält nach Ansicht der Beschwerdekammer keine Regelung, die i.S.d. § 5 BerHG zur Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde eine andere Bestimmung trifft. Die von § 19 FGG eröffnete Möglichkeit der Beschwerde ist damit auf der Grundlage der Verweisung in § 5 BerHG als zulässiges Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beratungshilfe anzuerkennen.
b) Im Unterschied zu dem vorstehend formulierten Ergebnis zu den §§ 5 BerHG, 19 FGG wird allerdings verbreitet die Auffassung vertreten, eine Anfechtung der Versagung von Beratungshilfe durch den zuständigen Richter des AG finde nicht statt. Nach der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers entscheide der zuständige Richter des AG abschließend. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Richters sei nicht gegeben; die Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung sei unzulässig (vgl. m. w. Nachw. Lissner, Rpfleger 2007, 448 ff. (455). Begründet wird dies mit einem Verweis auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 BerHG, wonach gegen die Zurückweisung des Antrags ausdrücklich "nur die Erinnerung statthaft" sein soll (so auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn 991).
Obwohl diese Ansicht vordergründig den Wortlaut der Regelung des § 6 Abs. 2 BerHG für sich zu haben scheint, stellt sie sich für die Kammer als nicht mehr zutreffend dar, seit das System der Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers anlässlich der Neuregelungen im RPflG zum 1.10.1998 grundlegend geändert wurde. Die für diesen Befund maßgebenden Zusammenhänge, auf die vereinzelt bereits überzeugend in der Lit. hingewiesen wurde (insbesondere bei Landmann, Rpfleger 2000, 320 ff.), stellen sich wie folgt dar:
Bei der Schaffung des BerHG zum 1.1.1981 korrespondierte die seither unverändert geltende Formulierung in § 6 Abs. 2 BerHG mit der bis 1998 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 RPflG (a.F.). Mit dieser Vorschrift war bis zum Inkrafttreten der Änderungen zum 1.10.1998 gegen Entscheidungen des Rechtspflegers allgemein die Zulässigkeit der Erinnerung begründet, die nach S. 1 der Vorschrift unbefristet, im Falle des S. 2 dagegen befristet möglich war. Im Beratungshilferecht war der Rechtsbehelf unbefristet (also nach § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG) eröffnet, weil in § 24a Abs. 2 RPflG a.F. gezielt die Unanwendbarkeit der Befristungsvorschrift in S. 2 bestimmt war.
Auf die Vorschrift des § 11 Abs. 1 RPflG (a.F.) kann sich aber § 6 Abs. 2 BerHG insgesamt nicht mehr beziehen, seit die Vorschrift zum 1.10.1998 geändert wurde. Es ist dort seither keine Regelung zur Erinnerung mehr enthalten; § 11 Abs. 1 n.F. ordnet stattdessen bezüglich der Entscheidungen des Rechtspflegers an, dass gegen diese das nach den allgemeinen Vorschriften zulässige Rechtsmittel gegeben ist. Dieses "zulässige Rechtsmittel" kann aus zwei Gründen nicht die in § 6 Abs. 2 BerHG angesprochene Erinnerung sein.
Zum einen war der seit seiner Schaffung 1981 im Wortlaut unveränderte § 6 Abs. 2 BerHG schon vor der Änderung des RPflG nicht als Vorschrift anzusehen, durch die ein eigenständiger Rechtsbehelf der Erinnerung geschaffen wird, sondern lediglich als Verweisungsnorm, die im Anwendungsbereich des BerHG für die Anfechtung der Rechtspflegerentscheidungen auf die in § 11 RPflG (a.F.) geschaffene und dort näher ausgestaltete Erinnerung verwies.
Wurde die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BerHG zu keiner Zeit geändert, so gibt es keinen Grund, von diesem Verständnis als bloßer Verweisungsnorm abzurücken. Soweit ohne nähere Begründung vereinzelt das Verhältnis der beiden Vorschriften verkehrt und formuliert wird, das RPflG schaffe "... keine zusätzliche Erinnerungsmöglichkeit; es bleibt bei § 6 Abs. 2 BerHG." (Schoreit/Groß, 9. Aufl. 2008, Rn 2 zu § 24a RPflG), überzeugt dies nicht. Über die Fragen der Zulässigkeit, Einlegung und Behandlung der Erinnerung schweigt das BerHG im Unterschied zum RPflG zu beharrlich, dass offenkundig das RPflG die allgemeine Regelung zur Schaffung und Ausgestaltung des Rechtsbehelfs darstellt, auf den andernorts – z.B. in § 6 Abs. 2 BerHG – (nur) verwiesen wird; nicht etwa ist es umgekehrt.
Würde im Übrigen die Regelung in § 6 Abs. 2 BerHG eine in sich eigenständige Regelung darstellen, bei der es gegenüber dem RPflG nach der Formulierung von Schoreit/Groß "verbleiben" könnte, so wäre die Lesart zu § 24...