1. Der Senat hatte gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden zunächst darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden.
Der Beklagte hat der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO widersprochen. Der Senat hat nach einer erneuten Überprüfung, ob der Ansatz der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV für die Besprechung am 20.2.2006 berechtigt ist, abweichend von den Ausführungen in der Hinweisverfügung, die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage, die in Rspr. und Schrifttum noch nicht abschließend geklärt ist, bejaht und deshalb Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
2. Der Senat ist nach erneuter Beratung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung nicht begründet ist.
Das LG hat zu Recht den Klägern einen Honoraranspruch aus §§ 675, 611 BGB in Höhe von 5.150,00 EUR zugesprochen. Das LG hat angenommen, dass mit der Übersendung der Unterlagen der Deutschen Bank seitens des Beklagten hinsichtlich der Finanzierung des Eigenheims am 7.9.2006 durch schlüssiges Verhalten ein konkludenter Vertrag zwischen den Parteien hinsichtlich der Regelung der Scheidungsfolge zustande gekommen ist. Dies wird von der Berufung im Hinblick darauf angegriffen, dass bereits vor dem 7.9.2006 eine Tätigkeit der Kläger in Bezug auf die Scheidungsfolgen erfolgt sei. Zutreffend ist, dass die Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten mit Schreiben v. 24.4.2006 die Verbindung des Scheidungsverfahrens mit dem Zugewinn- und Ausgleichsverfahren angedroht haben und der Beklagte daraufhin mit Schreiben v. 26.4.2006 von den Klägern über die damit einhergehende finanzielle Problematik aufgeklärt wurde. Dies schließt aber nicht aus, dass der Auftrag der Kläger sich auch auf die Prüfung der Scheidungsfolgenvereinbarung erstreckte. Nachdem der Beklagte zunächst vergeblich versucht hatte, die die Scheidungsfolgenvereinbarung und Schuldhaftentlassung betreffenden Punkte mit der finanzierenden Bank allein zu regeln, hat der Beklagte spätestens mit Schreiben v. 7.9.2006 die Kläger beauftragt, sich mit diesem Komplex auseinanderzusetzen. Die Kläger haben den ihnen vom Notar B. zur Prüfung überreichten Entwurf einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich überprüft. Danach ist unter dem 22.3.2007 der notarielle Vertrag unterzeichnet worden. Die Parteien des Vertrages haben übereinstimmend den Gegenstandswert mit 250.000,00 EUR angegeben. Die Kläger sind berechtigt, nicht nur das Scheidungsverfahren selbst, sondern auch die außergerichtliche Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzurechnen. Unerheblich ist, dass beide Angelegenheiten unter dem gleichen Aktenzeichen geführt wurden. Hinsichtlich der Wahrnehmung des Termins am 20.2.2006 bei den damaligen Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten hat bereits zuvor eine gesonderte Beauftragung der Kläger durch den Beklagten vorgelegen. Auch hatte die Ehefrau des Beklagten zuvor diesbezüglich bereits Klageauftrag erteilt.
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger den Beklagten getäuscht und über den Tisch gezogen haben. Der Beklagte konnte aufgrund des an ihn gerichteten Schreibens der Kläger v. 26.4.2006 nicht davon ausgehen, dass bei einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung anders als beim Zugewinnsverfahren im Scheidungsverbund keine Kosten entstehen werden und diese von den Gebühren für das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren selbst abgedeckt seien. Unerheblich ist, dass beide Angelegenheiten unter dem gleichen Aktenzeichen geführt wurden. Entgegen den Ausführungen des Beklagten in seinem der Hinweisverfügung widersprechenden Schriftsatz kann nicht von einem Verzicht der Kläger auf weitergehende Gebühren ausgegangen werden.
Der Senat vermag ein Aufbauschen des Sachverhalts durch die Kläger mit dem Ziel einer Gebührenoptimierung nicht zu erkennen. Tatsache ist, dass es dem Beklagten selbst nicht gelungen ist, mit der finanzierenden Bank die die Scheidungsfolgenvereinbarung und Schuldhaftentlassung betreffenden Punkte allein zu regeln. Deshalb hat der Beklagte mit Schreiben v. 7.9.2008 die Kläger beauftragt, sich mit diesem Komplex auseinanderzusetzen.
Mit dem LG ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger gegen ihre anwaltliche Hinweispflicht verstoßen haben, indem sie nicht ausdrücklich auf die Höhe der erheblichen Gebühren der außergerichtlich erzielten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung hingewiesen haben. Entgegen der Auffassung der Berufung wird man dem an den Beklagten gerichtetem Scheiben der Kläger v. 26.4.2006 nicht entnehmen können, dass bei einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung anders als beim Zugewinnsverfahren im Scheidungsverbund keine Kosten entstehen werden und diese von den Gebühren für das Scheidu...