Der Beklagte hatte den Kläger am 28.11.2005 mit der Durchführung der Ehescheidung beauftragt. Am 20.12.2005 wurde ihm von den Anwälten seiner Ehefrau der Entwurf des Scheidungsantrags zugesandt. Diese drängten auf Freistellung von Darlehensverpflichtungen gegenüber der Deutschen Bank, betreffend das im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende Eigenheim.
Am 20.2.2006 fand eine Besprechung der Scheidungsangelegenheit im Büro der Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten statt. Als Ergebnis der Besprechung sollte eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.
Der Beklagte verhandelte teilweise selbst mit der Deutschen Bank, schaltete aber auch die Kläger ein. Am 7.9.2006 stellte der Beklagte Unterlagen im Hinblick auf die Finanzierung des gemeinsamen Hauses den Klägern zur Verfügung. Ein Notarentwurf hinsichtlich der Regelung der Scheidungsfolgen wurde am 12.2.2007 den Klägern zur Überprüfung überreicht. Am 22.3.2007 wurde der notarielle Vertrag zwischen den Eheleuten mit einem Gegenstandswert von 250.000,00 EUR unterzeichnet.
Die Ehe wurde am 10.5.2007 geschieden. Anschließend rechneten die Kläger die Bearbeitung der Scheidung als auch die Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Der Beklagte hat bisher lediglich die Rechnung hinsichtlich der Ehescheidung in Höhe von 1.707,65 EUR bezahlt.
Die Kläger haben vorgetragen, durch die Beauftragung des Beklagten und ihr Tätigwerden hinsichtlich der Scheidungsfolgen bestehe ein weiterer Anspruch auf Abrechnung einer Geschäftsgebühr und Terminsgebühr in Höhe von 5.150,00 EUR netto. Zumindest durch die Übersendung der Unterlagen am 7.9.2006, die Prüfung des Notarentwurfes und die Wahrnehmung des Termins am 20.2.2006 bei den Anwälten der später geschiedenen Ehefrau des Beklagten seien die vorerwähnten Gebühren entstanden und auf einen Gegenstandswert von 250.000,00 EUR abrechnungsfähig.
Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, die Kläger hätten ihn glauben lassen, ihr gesamtes Honorar sei nur nach dem Gegenstandswert für den Scheidungsantrag abrechenbar. Zusätzliche Kosten würden nicht entstehen, wenn ein Verbundverfahren vermieden werde. Ein Auftrag zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen sei nicht erteilt worden. Hätte er Kenntnis vom Anfall eines weiteren Honorars für die Scheidungsfolgen gehabt, so hätte er die getroffene Vereinbarung ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt.
Das LG hatte den Beklagten verurteilt, an die Kläger 5.150,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die keinen Erfolg hatte.