Der Antragsteller zu 2) hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr. Diese kann in Eilverfahren, die auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO geführt werden, nicht entstehen. Sie ist zugeschnitten allein auf Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das ist bei Normenkontrolleilverfahren nicht der Fall. Über Eilanträge nach § 47 Abs. 6 VwGO wird grundsätzlich in Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 47 Rn 159; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn 607).
Im Einzelnen ist auszuführen:
Die Vorbem. 3 Abs. 3 VV hat folgenden Wortlaut: Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Nr. 3104 VV lautet auszugsweise: ... Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. .....(betrifft den Zivilprozess)
2. nach § 84 Abs. 1 S. 1, § 130a VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird, oder
3. ... (betrifft das sozialgerichtliche Verfahren)
(2) Sind in dem Termin auf Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
Die gesamte Regelung ist allein auf Verfahren zugeschnitten, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist oder vor dem Richter oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattfindet (ebenso Hartmann, KostG, 38. Aufl. 2008, Nr. 3104 VV Rn 15 f.). Das ergibt sich im Grunde schon aus dem Ausdruck "Terminsgebühr", aber auch aus dem Zusammenhang, in den die "Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" gestellt ist. Stets geht es um das/ein Verfahren, in dem eine Verhandlung durchzuführen ist oder zumindest eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme stattzufinden hat. Das ist auch der Grund, weshalb bei der "speziellen" Nr. 3104 VV erweiternd ("auch") vorgeschrieben wird, diese Terminsgebühr könne ein Anwalt selbst dann verlangen, wenn das Gericht die an sich gebotene mündliche Verhandlung nicht durchgeführt hat, indem statt durch Urteil durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) oder durch einstimmigen Beschluss gem. § 130a VwGO entschieden wird, weil das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Erweiterung der Terminsgebühr auf Besprechungen der Verfahrensbeteiligten untereinander, d.h. ohne Beteiligung des Gerichts soll lediglich gebührenrechtlich honorieren, wenn/dass sich Bevollmächtigte eines Verfahrens, in dem noch mündlich verhandelt oder zumindest vor dem Gericht eine Beweisaufnahme oder ein Erörterungstermin stattfinden soll, vor einem solchen Termin in Verbindung setzen, um einen dort dann abzuschließenden Vergleich vorzubereiten (vgl. Fraktionsentwurf zum KostRMoG BT-Dr. 15/1971, S. 209 li. Sp. zu Teil 3). Weil dadurch dem Gericht oft langwierige und kostspielige Verhandlungen erspart werden können, sollte gebührenrechtlich selbst für den Fall eine "goldene Brücke" zu Verhandlungen "untereinander" gebaut werden, dass diese dann doch nicht zu einem greifbaren Ergebnis führen. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um die Vorbereitung eines Verfahrens handeln muss, in dem grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattfindet. Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Schon deshalb scheidet die Terminsgebühr aus.
Ergänzend und selbstständig tragend ist Folgendes auszuführen:
Die Terminsgebühr sollte an die Stelle der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr treten (BT-Dr. 15/1971, a.a.O.; s. a. Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Vorbem. 3, Rn 45). Schon dafür war anerkannt, dass der Anwalt einen "ernsthaften Versuch" unternommen haben musste, dieses, möglicherweise auch andere Verfahren gütlich beizulegen (Hartmann, KostG , a.a.O., Nr. 3104 Rn 10; vgl. a. VG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2008–1 A 150/07, AGS 2008, 282). Einen solchen hatte der Verfahrensbevollmächtigte hier nicht unternommen. Nach der Schilderung in der Rechtsmittelschrift v. 26.5.2009 hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu 2) im Telefonat mit dem Anwalt der Antragsgegner lediglich die schon unter dem 14.4.2008, d.h. noch während des Verfahrens 1 MN 58/08 unterbreiteten Vorschläge erneuert. "Knackpunkt" war unverändert das Bestreben der Grundstücksnachbarn, die ihnen zugewandten Fenster sollten dauerhaft geschlossen bleiben. Wollte der Verfahrensbevollmächtigt...