Das LG hat den Streitwert der auf Einsicht in Behandlungsunterlagen gerichteten Klage in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gem. § 3 ZPO auf 13.000,00 EUR festgesetzt, das heißt 1/10 des von der Klägerin in dem selbstständigen Beweisverfahren angegebenen Wert der Hauptsache.

Der Bruchteil von 1/10 entspricht dem, was der Senat bei Klagen auf Einsicht in Behandlungsunterlagen regelmäßig ansetzt. Hiervon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Klägerin bei Einreichung der Klage in besonderer Weise von der begehrten Auskunft abhängig war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Behandlungsunterlagen, nämlich der Operationsbericht und sechs Röntgenbilder in digitalisierter Form, bereits vorgerichtlich an die Klägerin herausgegeben worden ist. Hierbei handelt es sich um die Unterlagen, die regelmäßig für die Prüfung eines Behandlungsfehlers bei der Indikationsstellung und bei der Operationsdurchführung von zentraler Bedeutung sind.

Dass der Rechtsstreit endgültig offen gelegt hat, dass der Beklagte über weitere Behandlungsunterlagen nicht mehr verfügt und daher Beweiserleichterungen für die Klägerin wegen der Verletzung von Befundsicherungspflichten in Betracht kommen, ist für die Streitwertfestsetzung nicht entscheidend. Für die Bestimmung des Werts einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen ist das Interesse des jeweiligen Klägers an der begehrten Auskunft aus der ärztlichen Dokumentation, nicht aber das Interesse an sonstigen Erkenntnissen maßgeblich, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit erlangt werden können.

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