RVG §§ 3, 4
Leitsatz
- Ein Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR ist nicht unangemessen.
- Die Unangemessenheit einer Zeitvergütung kann sich auch nicht daraus ergeben, dass sie außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache steht und das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt.
AG Döbeln, Urt. v. 28.4.2010 – 1 C 555/09
1 Aus den Gründen
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die von ihr geleisteten Honorare zurückzuerstatten. … Die Vergütungsvereinbarung ist – auch was den vereinbarten Stundensatz von 120,00 EUR/Stunde betrifft – nicht zu beanstanden.
In dieser Bewertung folgt das Gericht dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Die Kammer führt aus, dass hinsichtlich des vereinbarten Stundensatzes von 120,00 EUR/Stunde zu konstatieren sei, dass dieser Stundensatz erheblich unter dem repräsentativ erhobenen durchschnittlichen Stundensatz in Deutschland liege, der mit 170,00 EUR ermittelt wurde.
Ein Stundensatz von 120,00 EUR decke nach Kenntnissen und Erfahrung des begutachtenden Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen regelmäßig nicht annähernd die Kosten einer nicht nebenberuflich geführten Anwaltskanzlei.
Auch wenn insoweit nicht auf eine repräsentative Erhebung abgestellt werden könne, sei nach informeller Erhebung und Kenntnis der Mitglieder der Vergütungsrechtsabteilung beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen der Ansatz von Stundensätzen zwischen 150,00 EUR und 300,00 EUR bei Zeithonorarvereinbarungen in Sachsen durchaus üblich und angemessen. Besonders verbreitet seien Stundensätze zwischen 180,00 EUR und 240,00 EUR. …
Die Vergütungsvereinbarungen sind auch nicht deshalb unwirksam, weil das auf ihrer Grundlage berechnete Zeithonorar bei einem Streitwert von 1.193,63 EUR die gesetzlichen Gebühren gem. den Gebührenvorschriften des Kostenverzeichnisses zum RVG um mehr als das 5-fache übersteigt.
Die auf der Vergütungsvereinbarung erhobene Gebühr steht damit zwar in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Streitgegenstand und dem gesetzlichen Gebührenrahmen. Dennoch ist auch dieses Missverhältnis zu tolerieren.
Auch in dieser Einschätzung macht sich das Gericht die auf die Rspr. des BVerfG und des BGH gestützten Ausführungen der Rechtsanwaltskammer Sachsen in dem Gutachten vom 18.3.2010 zu eigen, wonach eine korrekturbedürftige Äquivalenzstörung in dieser Gebührengebahrung nicht vorliegt.
Zutreffend weist die Rechtsanwaltskammer Sachsen in ihrem Gutachten darauf hin, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit weniger ein wirtschaftliches als ein affektives Interesse vorrangig verfolgte.
Es ging ihr darum, dem in jenem Verfahren beklagten Kraftfahrzeugmeister ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten anzulasten und ein solches aufzudecken, um strafrechtliche Konsequenzen daraus herzuleiten. Sie unterstellte, dass der Kraftfahrzeugmeister anlässlich einer Reparatur ihres Pkw durch Schlechtleistung das Fahrzeug in einen verkehrsunsicheren Zustand mit möglicherweise lebensbedrohenden Folgen versetzt habe.
Sie selbst hat aus solchem affektiven Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits die von dem Beklagten in der Vergütungsvereinbarung noch vorgesehene Kappungsgrenze von 10 Zeitstunden ausgestrichen.
Die Rechtsanwaltskammer hebt im Gutachten hervor, dass sie mehrfach eine außerordentliche Bedeutung aus persönlichen Motiven artikuliert habe und dies auch in einem außerordentlichen Engagement zum Ausdruck gebracht habe.
2 Anmerkung
Obgleich das Urteil des AG recht knapp, aber gleichwohl hervorragend begründet ist, verdient es eine Anmerkung.
Es verdient eine Anmerkung, weil es durchaus eine Seltenheit geworden ist, dass sich Gerichte dem alten Grundsatz "pacta sunt servanda" verbunden fühlen, insbesondere wenn es um Honoraransprüche von Rechtsanwälten geht. Das Urteil verdient eine Anmerkung, weil die Fallgestaltung, die dem Urteil zugrunde liegt, geradezu symptomatisch ist, und zwar auch für das Schicksal von Vergütungsvereinbarungen, die nicht vom Rechtsanwalt, sondern vom Mandanten selbst vorgeschlagen werden.
Der Fall belegt zudem auf eindrucksvolle Weise, dass auch maßvolle Vergütungsvereinbarungen vor vertragsuntreuen Mandanten nicht schützen. Nicht einmal ein fast schon unwirtschaftlich niedriger Stundensatz von 120,00 EUR schreckt den Auftraggeber im Nachhinein davon ab, sich den Zahlungsansprüchen entziehen zu wollen. Nicht einmal die vom Rechtsanwalt zunächst noch selbst vorgeschlagene und vom Mandanten verworfene Kappungsgrenze beim vorgesehenen Zeitaufwand ruft bei solchen Mandanten ein schlechtes Gewissen hervor, das sie hindert, sich berechtigten Ansprüchen zu entziehen.
Und schließlich ist Vorsicht geboten, wenn der Auftraggeber von sich aus zu Beginn des Mandates eine heutzutage eher selten anzutreffende und auch hier – wie sich herausstellt – vermeintliche Großzügigkeit an den Tag legt. Dies gilt um so mehr, wenn der Mandant erkennen lässt, dass der Fall mehr aus einer emotionalen Motivation heraus denn aus einer wirtschaftlichen bearbeitet werden soll.
Schließlich be...