Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nunmehr die Rechtsbeschwerde statt. Das Verfahren richtet sich nach §§ 70 ff. FamFG,[1] so dass es auch einer Zulassung bedarf.[2]

[1] Keidel/Zimmermann § 76 Rn 60; MüKo/Viefhus § 76 FamFG Rn 60.
[2] MüKo/Viefhus § 76 FamFG Rn 60.

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