a) Gerichtskosten

Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Festgebühr von 50,00 EUR nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz., wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bei teilweiser Verwerfung oder Zurückweisung kann die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt werden (Anm. zu Nr. 1912 FamGKG-KostVerz). Für das Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen die Festgebühren nach Nrn. 1923 und 1924 FamGKG-KostVerz.

Daneben sind Auslagen nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. zu erheben, Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an zu erheben, da es sich um Festgebühren handelt. Bei der Auslagenerhebung ist Vorbem. 2 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. zu beachten.

b) Anwaltskosten

Der Anwalt verdient für das Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV).[1] Soweit mehrere Mandanten vertreten werden, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV. Eine mündliche Verhandlung findet im Regelfall nicht statt, wird sie aber ausnahmsweise durchgeführt, entsteht zusätzlich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 70 ff. FamFG muss nunmehr auch im VKH-Verfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entstehen.[2]

[1] Gerold/Schmidt 3500 VV Rn 6.
[2] Die Verfahren nach §§ 70 ff. FamFG werden in allen Familiensachen von Nr. 3200 VV erfasst. Gerold/Schmidt Vorbem. 3.2.1 VV nimmt in den Geltungsbereich ausdrücklich auch solche Familiensachen auf, für die in Beschwerdeverfahren zunächst nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV entsteht (dort im Einzelnen für die Arrestverfahren).

c) Gegenstandswert

Der Wert für die Berechnung der Anwaltsgebühren bestimmt sich nach dem Wert der Hauptsache.[1]

d) Kostenerstattung

Eine Kostenerstattung findet nicht, auch nicht in den Fällen einer erfolgreichen Beschwerde (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG), statt.

e) Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe ist für das Beschwerdeverfahren nach § 127 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG nicht zu bewilligen,[1] jedoch kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren eine VKH-Bewilligung in Betracht kommen.[2]

[1] OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2009 – 5 WF 267/09, ZKJ 2010, 162; Schoreit/Dehn § 127 ZPO Rn 77.
[2] Schoreit/Dehn § 127 ZPO Rn 80.

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