a) Gerichtskosten
Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Festgebühr von 50,00 EUR nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz., wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bei teilweiser Verwerfung oder Zurückweisung kann die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt werden (Anm. zu Nr. 1912 FamGKG-KostVerz). Für das Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen die Festgebühren nach Nrn. 1923 und 1924 FamGKG-KostVerz.
Daneben sind Auslagen nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. zu erheben, Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an zu erheben, da es sich um Festgebühren handelt. Bei der Auslagenerhebung ist Vorbem. 2 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. zu beachten.
b) Anwaltskosten
Der Anwalt verdient für das Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV).[1] Soweit mehrere Mandanten vertreten werden, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV. Eine mündliche Verhandlung findet im Regelfall nicht statt, wird sie aber ausnahmsweise durchgeführt, entsteht zusätzlich eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 70 ff. FamFG muss nunmehr auch im VKH-Verfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entstehen.[2]
c) Gegenstandswert
Der Wert für die Berechnung der Anwaltsgebühren bestimmt sich nach dem Wert der Hauptsache.[1]
d) Kostenerstattung
Eine Kostenerstattung findet nicht, auch nicht in den Fällen einer erfolgreichen Beschwerde (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG), statt.
e) Verfahrenskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe ist für das Beschwerdeverfahren nach § 127 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG nicht zu bewilligen,[1] jedoch kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren eine VKH-Bewilligung in Betracht kommen.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen