Der Staatskasse steht kein Beschwerderecht nach § 127 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG zu. Sie kann daher auch nicht einwenden, dass eine Beiordnung zu Unrecht erfolgt sei, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG nicht vorgelegen hätten.
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