1. Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde

Gegen die Entscheidung, mit der die Beiordnung des Anwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Für die FG-Familiensachen folgt dies aus § 76 Abs. 2 FamFG, der auf die Regelungen des § 127 Abs. 24 ZPO und dieser wiederum auf §§ 569 ff. ZPO verweist. In den Ehe- und selbstständigen Familienstreitsachen folgt dies aus den gleichen Vorschriften, die aber wegen § 113 Abs. 1 FamFG unmittelbare Anwendung finden.

2. Zulässigkeit

Es ist § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zu beachten (§ 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG). Danach findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Verfahrenswert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt.[1] In Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn auch die Endentscheidung nach § 57 S. 2 FamFG anfechtbar ist.[2] Hat der Rechtspfleger eine Beiordnung abgelehnt, weil er für die Bearbeitung der Familiensache nach § 3 i.V.m. §§ 14, 25 RPflG zuständig ist, kann gegen diese Entscheidung bei Nichterreichen des Mindeststreitwerts zumindest die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG eingelegt werden.

[1] Dabei wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Mindestbeschwer nur gilt, wenn ein die VKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ablehnender Beschluss angefochten werden soll, vgl. hierzu MüKo/Viefhues § 76 FamFG Rn 46, der auch bei Ablehnung wegen Mutwilligkeit keinen Mindeststreitwert beachten will, fraglich ist jedoch, ob dies auch bei der Ablehnung einer anwaltlichen Beiordnung gilt, so dass wohl davon auszugehen ist, dass auch hier der Streitwert von 600,00 EUR erreicht sein muss.
[2] Schoreit/Dehn § 127 ZPO Rn 52.

3. Beschwerdebefugnis

a) Beteiligte

Der Beteiligte ist beschwert, wenn ihm entgegen seinem Antrag kein Rechtsanwalt beigeordnet wird.[1]

[1] Zöller/Philippi § 127 Rn 20 m.w.Nachw.

b) Anwalt

Dem Anwalt steht kein Beschwerderecht zu, wenn seine Beiordnung abgelehnt wird.[1] Ist aber seine Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, kann er gegen diese Einschränkung unter analoger Anwendung der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG Erinnerung oder Beschwerde einlegen.[2] Wird die erfolgte Beiordnung gegen den Willen des Anwalts aufgehoben, kann dieser nach § 78c Abs. 3 S. 2 ZPO analog sofortige Beschwerde einlegen. Gleiches gilt für solche Fälle, in denen der Antrag des Anwalts, die Beiordnung etwa wegen einer nachhaltigen oder tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses aufzuheben, zurückgewiesen wird.[3]

[1] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.4.1990 – 16 WF 76/90, FamRZ 1991, 462.
[3] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.12.1987 – 2 WF 200/87, NJW 1988, 570.

c) Staatskasse

Der Staatskasse steht kein Beschwerderecht nach § 127 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG zu. Sie kann daher auch nicht einwenden, dass eine Beiordnung zu Unrecht erfolgt sei, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG nicht vorgelegen hätten.

4. Frist und Form

Die sofortige Beschwerde ist, abweichend von § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, binnen eines Monats einzulegen (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG).

Wegen der Ausgestaltung des Verfahrens wird auf die Vorschriften der sofortigen Beschwerde verwiesen, so dass gem. § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, § 113 Abs. 1 FamFG die Regelungen der §§ 569 ff. ZPO gelten. Die Beschwerde kann daher sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden (§ 569 Abs. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Die Einlegung hat durch Einreichung einer Beschwerdeschrift zu erfolgen, in der die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen und zugleich zu erklären ist, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird (§ 569 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 569 Abs. 3 ZPO),[1] jedoch entfaltet sie ihre Wirkung erst mit Eingang bei den in § 569 Abs. 1 ZPO genannten Gerichten (§ 25 Abs. 3 S. 2 FamFG, § 129a Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG).

[1] Eine solche Erklärung ist gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausdrücklich auch in den Anwaltsverfahren zulässig, weil hier die Verfahrenskostenhilfe betroffen ist (vgl. HK-ZPO/Kayser § 569 Rn 9).

5. Rechtsbeschwerde

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nunmehr die Rechtsbeschwerde statt. Das Verfahren richtet sich nach §§ 70 ff. FamFG,[1] so dass es auch einer Zulassung bedarf.[2]

[1] Keidel/Zimmermann § 76 Rn 60; MüKo/Viefhus § 76 FamFG Rn 60.
[2] MüKo/Viefhus § 76 FamFG Rn 60.

6. Kosten

a) Gerichtskosten

Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Festgebühr von 50,00 EUR nach Nr. 1912 FamGKG-KostVerz., wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bei teilweiser Verwerfung oder Zurückweisung kann die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt werden (Anm. zu Nr. 1912 FamGKG-KostVerz). Für das Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen die Festgebühren nach Nrn. 1923 und 1924 FamGKG-KostVerz.

Daneben sind Auslagen nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. zu erheben, Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an zu erheben, da es sich um Festg...

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