Zusammenfassung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften (DienstlRLJustizUmsG) – BGBl I 2010, 2248 – sind Änderungen im FamGKG und im GKG vorgenommen worden (Art. 14 des Gesetzes). Die Änderungen sind bereits am 28.12.2010 in Kraft getreten.
I. Gerichtsgebühr für selbstständiges Beweisverfahren in Familiensachen
Mit dem FGG-ReformG sind die Gerichtskosten in Familiensachen, die bis dahin im GKG enthalten waren, im FamGKG vollständig neu geregelt worden. Dabei hatte der Gesetzgeber übersehen, in das FamGKG auch eine Gebührenvorschrift für das selbstständige Beweisverfahren aufzunehmen, das nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auch in Familienstreitsachen möglich ist. Der Gesetzgeber hatte an die Möglichkeit des selbstständigen Beweisverfahrens offenbar gar nicht gedacht.
In Betracht kommt das selbstständige Beweisverfahren in Familiensachen nur für Familienstreitsachen bzw. Folgesachen, die Familienstreitsachen wären. Die Bedeutung des selbstständigen Beweisverfahrens ist in der familiengerichtlichen Praxis gering; das allerdings völlig zu Unrecht. Insbesondere beim Zugewinn bietet sich das selbstständige Beweisverfahren an, um den Wert bestimmter zwischen den Beteiligten streitiger Vermögenspositionen zu klären, ohne den Aufwand eines Zugewinnverfahrens betreiben zu müssen. Die Beteiligten erhalten schneller ein Ergebnis als im Streitverfahren. Das selbstständige Beweisverfahren vermeidet in diesen Fällen häufig sogar das Streitverfahren. Wenn die Werte erst einmal festgestellt sind, ist eine abschließende Einigung über den Zugewinn häufig auch ohne Inanspruchnahme des Familiengerichts möglich.
Die für ein solches selbstständiges Beweisverfahren anfallende Gerichtsgebühr ist jetzt in Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. enthalten. Ebenso wie in den ZPO-Verfahren ist eine 1,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen angeordnet. Eine Ermäßigung dieser Gebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Es bleibt stets bei einer 1,0-Gebühr. Hinzu kommen kann allenfalls noch die 0,25-Vergleichsgebühr nach Nr. 1500 FamGKG-KostVerz., wenn im selbstständigen Beweisverfahren ein Vergleich mit Mehrwert abgeschlossen wird.
II. Gerichtsgebühr für Kostenbeschwerden nach § 494a Abs. 2 S. 2 ZPO
Sowohl im GKG (Nr. 1810 GKG-KostVerz.) als auch im FamGKG (Nr. 1910 FamGKG-KostVerz.) sind bestimmte Beschwerden aufgezählt, für die höhere Gerichtsgebühren erhoben werden als für sonstige Beschwerden. Es handelt sich sämtlich um Kostenbeschwerden, und zwar nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO. Übersehen worden waren hier die Kostenbeschwerden nach § 494a Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach kann ein Antragsteller im selbstständigen Beweisverfahren gegen die Kostenentscheidung Beschwerde erheben, wenn ihm die Kosten wegen nicht rechtzeitiger Klageerhebung zur Hauptsache auferlegt worden sind. Diese Beschwerden waren bislang nur als sonstige nicht besonders aufgeführte Beschwerden erfasst (Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Nr. 1912 FamGKG-KostVerz.). Der Gesetzgeber hat diese Lücke nunmehr geschlossen und auch die Kostenbeschwerde nach § 494a Abs. 2 ZPO in Nr. 1810 GKG-KostVerz. und Nr. 1910 FamGKG-KostVerz. aufgenommen.
Ebenso sind auch die Gebührentatbestände für die entsprechenden Rechtsbeschwerden (Nr. 1820 GKG-KostVerz. und Nr. 1920 FamGKG-KostVerz.) angepasst worden.