Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Beschluss war abzuändern und der Festsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin aufzuheben, weil dem Beteiligten zu 1) keine über die festgesetzten und geleisteten Vorschüsse hinausgehende Vergütung zusteht.
Denn der Antrag auf Aufhebung der Ehe und der spätere Scheidungsantrag bilden eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 RVG. Nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG kann der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal fordern. Unter dem Begriff des Rechtszuges ist die Gesamtheit der Prozesshandlungen zu verstehen, die vor dem Gericht einer bestimmten Ordnung stattfinden, um den diesem Gericht unterbreiteten Streitstoff zu erledigen; der Rechtszug wird mit der Erhebung beendet. Hier sind der Aufhebungs- und der Scheidungsantrag in demselben Rechtszug geltend gemacht worden. Das Verfahren, das durch den ursprünglich erhobenen Aufhebungsantrag eingeleitet wurde, ist nicht beendet worden. Der Beteiligte zu 1) hat vielmehr mit Schriftsatz v. 15.9.2008 seinen Antrag auf Aufhebung der Ehe zurückgenommen und zugleich aber einen dahin geänderten Antrag angekündigt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Da der Antrag auf Aufhebung der Ehe und der Scheidungsantrag in einem gerichtlichen Verfahren betrieben worden sind, kann entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) in keinem Fall so abgerechnet werden, wie wenn zwei Anträge erhoben und selbstständig durchgeführt worden wären.
Die Gegenstandswerte betreffend den Eheaufhebungsantrag und den Scheidungsantrag sind auch nicht zusammenzurechnen. Die Argumentation des Beteiligten zu 1), der Antrag auf Aufhebung der Ehe und der auf Scheidung der Ehe beruhten auf unterschiedlichen "Anspruchsgrundlagen", geht fehl. Ein anderer Streitgegenstand ist nicht allein schon im Hinblick auf die jeweils unterschiedlichen Grundlagen im materiellen Recht anzunehmen, weil der Streitgegenstand maßgeblich durch den Klagegrund bestimmt wird. Letztlich kommt es unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten aber ohnehin nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei der Aufhebungs- und der Scheidungssache i.S.d. Prozessrechts um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Denn der Begriff des prozessualen Streitgegenstandes ist nicht identisch mit dem der Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG (siehe auch OLG Koblenz, Beschl. v. 26.6.2008 – 14 W 404/08 [= AGS 2009, 160]), der vorliegend allein maßgeblich ist. Liegt danach eine Angelegenheit vor, bestimmt sich die Frage der Zusammenrechnung der Werte allein nach § 22 RVG. Dieser regelt in Abs. 1, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände zusammenzurechnen sind. Der Grundsatz der Zusammenrechnung gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 22 Rn 3; Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., § 22 Rn 8 mit den dort aufgezeigten Ausnahmetatbeständen). Entsprechend den zu § 39 GKG und § 5 ZPO entwickelten Grundsätzen ist ebenfalls im Rahmen des § 22 RVG das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität zu beachten. Eine Zusammenrechnung hat dann zu unterbleiben, wenn neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht wird, der auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 5 Rn 8). Sowohl der (zurückgenommene) Aufhebungsantrag als auch der Scheidungsantrag zielten auf die Lösung der ehelichen Bindung und waren somit auf ein Interesse gerichtet (ebenso OLG München, Beschl. v. 29.6.1994 – 11 WF 797/94, MDR 1994, 948; Schneider, JurBüro 1969, 1173, 1174). Dies zeigt sich daran, dass bei einer nach § 610 ZPO (a.F.) zulässigen Verbindung eines Antrages auf Aufhebung der Ehe und eines Antrages auf Scheidung, etwa im Wege eines Hilfsantrages oder bei einer Widerklage des anderen Ehegatten, im Falle der Begründetheit beider Anträge nur einem – dem Aufhebungsantrag – stattgegeben werden darf (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 610 Rn 12).
Die dem Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu leistende Vergütung bestimmt sich somit auf der Grundlage des höheren für den Scheidungsantrag einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich festgesetzten Wertes von 3.000,00 EUR.