Bei dem Übergang von dem Antrag auf Aufhebung der Ehe zum Scheidungsantrag handelt es sich um dieselbe Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 RVG), so dass dem Prozessbevollmächtigten die Gebühren nur einmal zustehen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen