Zunächst ist voranzustellen, dass trotz des insoweit etwas missverständlichen Wortlautes des § 24a RPflG natürlich nicht der Rechtspfleger (so aber Fölsch, NJW 2010, 350 f., 351), sondern der Richter über die Erinnerung entscheidet. Sinn der Erinnerung ist ja gerade, eine Entscheidung durch den Richter zu gewähren. Wer zunächst den Rechtspfleger für zuständig hält, in Beratungshilfesachen über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu entscheiden, muss gegen dessen Entscheidung eine erneute Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG, nunmehr zum Richter, zulassen (so in der Tat Fölsch a.a.O.). Diese doppelte Erinnerung wäre jedoch umständlich und der sonstigen gesetzlichen Systematik fremd.
Die Erinnerung ist zulässig gem. § 56 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG.
Gegen die Zulässigkeit der Erinnerung spricht nicht, dass sie "namens und in Vollmacht" des Mandanten und nicht in eigenem Namen des Rechtsanwalts eingelegt ist. Bei wörtlichem Verständnis wäre die Erinnerung allerdings unzulässig, weil der Gebührenanspruch nur dem Rechtsanwalt zusteht und der Mandant durch die unterlassene Festsetzung von Gebühren nicht beschwert ist. Allerdings legt das Gericht das Erinnerungsschreiben wohlwollend so aus, dass der Rechtsanwalt die Erinnerung in eigenem Namen einlegt und der Ausdruck "namens und in Vollmacht des Herrn S… V…" nur irrtümlich aufgrund eines Schreibversehens in die Erinnerung geraten ist.
Die Erinnerung ist aber nicht begründet.
Die – insoweit als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde – Rechtspflegerin hat zu Recht keine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV, sondern nur eine Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV festgesetzt.
Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in der Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich i.S.d. § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote), ist eine Vertretung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Vertretung wird nicht dadurch begründet, dass ein anwaltlicher Schriftsatz beim Gegner größeren Eindruck macht als ein selbstgefertigtes Schreiben. Sie wird aber auch nicht dadurch begründet, dass der Antragsteller Probleme hat, die sich nicht aus dem Mangel an Rechtskenntnissen ergeben, etwa wenn er nicht oder nur schlecht deutsch spricht, Schwierigkeiten mit dem Verfassen von Schriftstücken hat oder körperbehindert ist. Beratungshilfe gewährt dem Unbemittelten eine rechtliche Beratung, nicht eine allgemeine Schreib- oder Lebenshilfe. Es ist nicht Aufgabe der Beratungshilfe, die Nachteile auszugleichen, die sich aus der sozialen, persönlichen oder gesundheitlichen Lage des Antragstellers ergeben. Vielmehr soll die Beratungshilfe nur die Nachteile ausgleichen, die sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller wegen Mittellosigkeit keine anwaltliche Beratung leisten kann.
Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV nicht festgesetzt werden. Das Widerspruchsschreiben enthielt keine Rechtsausführungen, sondern nur Ausführungen, die die Rechtsuchende auch selbst hätte machen können. Insbesondere war es ihr ohne weiteres möglich, selbst mitzuteilen, dass sie keine Einkünfte erzielt hat.