In Nr. 4141 VV sollten folgende vier weitere Fälle aufgenommen werden:
a) Einverständliche Erledigung des Strafverfahrens durch Strafbefehl
Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV wird durch folgende Nr. 4 ergänzt:
"4. wenn ein Strafbefehl ergeht und gegen diesen kein Einspruch eingelegt wird."
Begründung:
Häufig kommen Fälle vor, in denen der Verteidiger den Inhalt der Anklage mit dem zuständigen Richter bespricht und anregt, bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen, ob mit einer Bestrafung durch Erlass eines Strafbefehls Einverständnis besteht. Wenn dieser ergeht und rechtskräftig wird, ist durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung als solche entbehrlich geworden, sodass sich die Frage ergibt, ob Nr. 4141 VV anwendbar ist. Dem Wortlaut der Anm. nach ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, da weder das Verfahren vorläufig eingestellt wird (Nr. 1) und das Gericht auch nicht beschlossen hat, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Nr. 2). Nr. 3 ist schon deshalb nicht anwendbar, weil kein Rechtsmittel zurückgenommen wird. Dennoch entspricht es dem Sinn der Vorschrift, die Vermeidung der Hauptverhandlung gesondert zu vergüten. Wegen gleich gelagerter Sachverhaltsgestaltungen ist eine Klarstellung im Gesetz erforderlich.
b) Rücknahme der Privatklage
In Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "Strafbefehl" ein Komma eingefügt und die Worte "des Privatklageantrags" ergänzt.
Begründung:
Die Rücknahme des Privatklageantrags ist den sonstigen in Nr. 3 genannten Tätigkeiten gleichzustellen, da auch dadurch sich das gerichtliche Verfahren erledigt und die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Es ist somit ein auf die Verfahrensförderung gerichteter Beitrag des den Privatklageantrag zurücknehmenden Rechtsanwalts ersichtlich, der das Entstehen einer Befriedungsgebühr rechtfertigt.
c) Ergänzung des Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV
Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV wird wie folgt neu gefasst:
"1. das Verfahren unabhängig davon, ob eine Bußgeldsache nachfolgt, nicht nur vorläufig eingestellt wird, oder (…)."
Begründung:
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH v. 5.11.2009 – IX ZR 237/08 – bestehen neuerdings Zweifel an der an sich klaren Absicht des Gesetzes, dass die Gebühr nach Nr. 4141 VV auch entsteht, wenn das Strafverfahren eingestellt und das Verfahren anschließend nach § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung des Bußgeldverfahrens abgegeben wird. Es bedarf daher einer gesetzgeberischen Klarstellung.
d) Einfügung einer neuen Nr. 5 in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV
In Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV wird folgende Nr. 5 angefügt:
"5. das Gericht nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO durch Beschluss entscheidet".
Begründung:
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV nicht in den Fällen der Entscheidung durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO anfallen soll. Das schriftliche Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO sollte daher in einer § 72 OWiG entsprechenden Formulierung als neue Nr. 5 in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV eingefügt werden.