Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV wird durch folgende Nr. 4 ergänzt:

"4. wenn ein Strafbefehl ergeht und gegen diesen kein Einspruch eingelegt wird."

Begründung:

Häufig kommen Fälle vor, in denen der Verteidiger den Inhalt der Anklage mit dem zuständigen Richter bespricht und anregt, bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen, ob mit einer Bestrafung durch Erlass eines Strafbefehls Einverständnis besteht. Wenn dieser ergeht und rechtskräftig wird, ist durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung als solche entbehrlich geworden, sodass sich die Frage ergibt, ob Nr. 4141 VV anwendbar ist. Dem Wortlaut der Anm. nach ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, da weder das Verfahren vorläufig eingestellt wird (Nr. 1) und das Gericht auch nicht beschlossen hat, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen (Nr. 2). Nr. 3 ist schon deshalb nicht anwendbar, weil kein Rechtsmittel zurückgenommen wird. Dennoch entspricht es dem Sinn der Vorschrift, die Vermeidung der Hauptverhandlung gesondert zu vergüten. Wegen gleich gelagerter Sachverhaltsgestaltungen ist eine Klarstellung im Gesetz erforderlich.

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