In Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV wird folgende Nr. 5 angefügt:
"5. das Gericht nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO durch Beschluss entscheidet".
Begründung:
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV nicht in den Fällen der Entscheidung durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO anfallen soll. Das schriftliche Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO sollte daher in einer § 72 OWiG entsprechenden Formulierung als neue Nr. 5 in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4141 VV eingefügt werden.
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