1. Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvergleichen
Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV wird folgender Satz angefügt:
"Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung des Anspruchs unsicher ist."
Begründung:
Es ist umstritten, ob die Einigungsgebühr entsteht, wenn ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, danach aber ein Ratenzahlungsvergleich geschlossen wird. Nach dem Wortlaut der Nr. 1000 VV dürfte die Einigungsgebühr nicht entstehen, da kein Streit über ein Rechtsverhältnis besteht. Das Rechtsverhältnis ist völlig unstreitig, es wird lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Aus der amtlichen Begründung zu Nr. 1000 VV ergibt sich aber, dass der Ratenzahlungsvergleich die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auslöst. Dies gilt auch dann, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis unstreitig ist. Darüber hinaus enthält der S. 2 des Abs. 1 der Anm. zur Nr. 1003 VV, dass das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher einem gerichtlichen Verfahren bei der Reduktion der Einigungsgebühr auf 1,0 gleichstehe. Diese erst nachträglich ins RVG eingefügte Gleichstellung betrifft aber nicht nur vorläufig vollstreckbare Titel.
Durch einen Hinweis auf § 779 Abs. 2 BGB könnte die Unstimmigkeit zwischen dem Gesetzeswortlaut und der Begründung ausgeräumt werden.
Bei der Neuformulierung sollte allerdings kein Verweis auf § 779 BGB vorgenommen werden. § 779 Abs. 1 BGB setzt nämlich für einen Vergleich das gegenseitige Nachgeben der Parteien voraus. Gerade dieses ist anders als in § 13 BRAGO in Nr. 1000 VV nicht mehr Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr.
Stattdessen sollte der Wortlaut des § 779 Abs. 2 BGB in die Anm. zu Nr. 1000 VV übernommen werden. Falls sich der Gesetzgeber für einen Verweis auf diese Vorschrift entschließen sollte, sollte der Verweis aber ausdrücklich nur auf § 779 Abs. 2 BGB erfolgen.
2. Angleichung der Voraussetzungen für die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigungsgebühr an die Modalitäten für die Einigungsgebühr
Die Anm. zu Nr. 1002 VV wird um einen neuen S. 3 ergänzt:
"Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist."
Begründung:
Nach der Rspr. der Verwaltungsgerichte werden mit dem Erfordernis einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts deutlich strengere Anforderungen an die zur Erledigung führende "anwaltliche Mitwirkung" gestellt, als dies die einschlägige Rspr. für eine anwaltliche Mitwirkung i.S.v. Nr. 1000 VV und dessen Anm. Abs. 2 verlangt. Diese Erschwernis findet weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung zu Nr. 1002 VV eine Grundlage. Die vorgeschlagene Ergänzung entspricht wortgleich der Formulierung der Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV. Angesichts der einer gleichgelagerten Auslegung entgegenstehenden Rspr. der Verwaltungsgerichte bedarf es einer Klarstellung.
3. Zusätzliche Verfahrensgebühr für Fälle der Streitverkündung
Für Fälle der Streitverkündung sollte eine eigene Verfahrensgebühr in Höhe von 0,8 in der ersten Instanz und 1,1 in der Berufungsinstanz eingeführt werden. Die Gebührenkappung nach § 15 Abs. 3 RVG sollte dabei beachtet werden. Die zusätzliche Verfahrensgebühr sollte für Fälle der Streitverkündung bei Betragsrahmengebühren 20,00 bis 320,00 EUR betragen.
Begründung:
Die Streitverkündung ist ein eigenständiges Verfahren, das mit dem Hauptsacheverfahren verbunden wird. Dies führt dazu, dass eine eigene Verfahrensgebühr für die Fälle der Streitbeilegung gerechtfertigt ist.
4. Gebühren des Hauptbevollmächtigten bei Einschalten eines Unterbevollmächtigten
Anm. Abs. 1 zu Nr. 3105 VV wird um folgende Nr. 3 ergänzt:
"3. der Rechtsanwalt nur den Termin durch einen Vertreter im Sinne der Nummern 3401, 3402 wahrnehmen lässt."
Begründung:
Der Hauptbevollmächtigte verdient im Verhältnis zum Unterbevollmächtigten deutlich weniger. Während der Unterbevollmächtigte gem. Nr. 3401 VV die Verfahrensgebühr in Höhe von 0,65 sowie die Terminsgebühr gem. Nr. 3402 VV in Höhe von 1,2 erhält, erhält der Hauptbevollmächtigte lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV in Höhe von 1,3. Aus diesem Grunde sollte der Hauptbevollmächtigte zusätzlich zumindest die Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV erhalten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass von ihm die meiste Arbeit erbracht wird und er auch während des Termins für telefonische Rückfragen zur Verfügung steht.
5. Zusätzliche Verfahrensgebühr für Tatbestandsberichtigungsanträge
Es sollte eine zusätzliche Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 für Tatbestandsberichtigungsanträge eingefügt werden.
Begründung:
Tatbestandsberichtigungsanträge gehören zum Rechtszug und werden nach dem RVG nicht gesondert vergütet. Dies sollte deshalb geändert werden, weil bei solchen Anträgen eine erhebliche zusätzliche Arbeit erforderlich ist, die mit der Vertretung in dem eigentlichen Verfahren inhaltlich nicht viel zu tun hat.
6. Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 321 und § 321a ZPO
In Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 VV sollte jeweils eine eigene Verfahrensgebühr in Höhe von 0,5 für Verfahren nach §§ 321 und 321a ZPO aufgenommen werden. Bei Betragsrahmengebühren soll die Gebühr 20,00 bis 320,00 EUR betragen.
Begründung:
Für Verfahren nach §§ 321 und 321a ZPO sollte eine eigene Verfahrensgebühr anfallen, weil bei solchen Anträgen eine erhebliche zusätzliche Arbeit erforderlich ist, die mit der Vertretung in dem eigentlichen Verfahren inhaltlich nicht viel zu tun hat.
7. Terminsgebühr für Beweistermine
In Teil 3 Abschnitt 1 VV sollte eine zusätzliche Bestimmung a...