Das innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegte Rechtsmittel ist nicht zulässig, da der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss mit weniger als 600,00 EUR beschwert ist.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei verdrängt die Vorschrift des § 243 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO, sodass entgegen der Auffassung des AG § 91a ZPO nicht anzuwenden ist.
Der vorliegende Beschluss ist als Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG ergangen (BT-Drucks 16/6308 S 195, 16/12717 S 60). Abweichend von den Zivilverfahren kennt das FamFG nur noch diese einheitliche Entscheidungsform für alle die Instanz endgültig beendenden Entscheidungen. Dazu gehören auch auf die Kostenregelung beschränkte Beschlüsse, sofern sich der Streit in der Sache auf andere Weise erledigt hat (Ulrici, in MünchKomm ZPO, § 38 FamFG, Rn 3; Oberheim, in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG § 38 Rn 6; Schulte-Bunert, Das neue FamFG, Rn 188). Diese Vorschrift ist auch in den Ehe- und Familienstreitsachen anzuwenden (§ 113 Abs. 1 FamFG). Gegen eine Endentscheidung ist damit das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, soweit durch das Gesetz nichts Anderes bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 FamFG). Eine abweichende Bestimmung enthält das Gesetz für die Kostenentscheidung nicht.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen anfechtbar ist, ist umstritten. Teils wird vertreten, dass bei Erledigung der Hauptsache über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Kostenbestimmungen der ZPO anzuwenden sind, sodass nach § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO gegeben sei und ansonsten § 99 ZPO einer isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen entgegensteht (vgl. Meyer-Holtz, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 58 Rn 95, 97; Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 58 Rn 14; Zöller/Feskorn, ZPO, § 58 FamFG Rn 4). Nach a.A. handelt es sich bei § 243 FamFG um eine spezielle Norm, die eine Anwendung der §§ 91 ff. FamFG verdrängt (Musielak/Borth, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 243 Rn 1; Dötsch, in: Münch/Komm, ZPO, 3. Aufl., FamFG § 243 Rn 3, 4).
Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, erschließt sich diese Differenzierung bei der Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nicht. § 58 FamFG regelt zunächst die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, nicht jedoch das im Einzelfall anzuwendende Verfahrensrecht. Gegen Endentscheidungen ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Solche abweichenden Bestimmungen finden sich insbesondere in § 57 FamFG, nicht aber in den §§ 111 ff. FamFG. Nur soweit § 113 Abs. 1 S. 1 die Vorschriften des FamFG verdrängt, treten an dessen Stelle die abweichenden Regeln der ZPO. Dies betrifft das Beschwerderecht nicht, da die §§ 58-69 FamFG gem. § 113 Abs. 1 FamFG uneingeschränkt anzuwenden sind. Die in der BT-Drucks 16/12712, S. 60 zum Ausdruck gekommene Ansicht, dass in Ehe- und Familienstreitsachen über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG für Kostenbeschwerden die §§ 91 ff. ZPO gelten, finden im Wortlaut des § 58 Abs. 1 FamFG keine Grundlage. Folgt man dieser Interpretation, ergäbe sich trotz einheitlicher Form der Entscheidung als "Endentscheidung" i.S.d. §§ 38, 58 FamFG in den Ehe- und Familiensachen ein vom jeweiligen Verfahrensgegenstand abhängiges, unterschiedliches Beschwerderecht. Dies spricht dafür, den Anwendungsbereich des § 58 FamFG strikt auf die Statthaftigkeit der jeweiligen Rechtsmittel in End- und Zwischenentscheidungen zu beschränken. Damit unterliegen Kostenentscheidungen als Endentscheidung dem allgemeinen Beschwerderecht, ohne dass zwischen den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den Ehe- und Familiensachen zu differenzieren wäre.
Aber selbst wenn man der Auffassung folgt, dass § 58 Abs. 1 2. Hs. FamFG einen Vorbehalt für das anzuwendende Verfahrensrecht enthält, ergibt sich jedenfalls in Unterhaltssachen kein anderes Ergebnis. Denn trotz der dann aus § 113 FamFG folgenden Verweisung auf die Anwendung der Vorschriften der ZPO und damit auf §§ 91 ff. ZPO, ist in Unterhaltssachen für die Anwendung dieser Vorschriften gleichwohl kein Raum. Denn § 243 FamFG verdrängt als lex specialis jedenfalls in diesen Verfahren das Kostenrecht der ZPO (Musielak/Borth, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 243 Rn 1; Dötsch, in: Münch/Komm, ZPO, 3. Aufl., FamFG § 243 Rn 3, 4). Die Vorschrift ersetzt nicht nur die Vorschriften zu den einzelnen Kostengrundentscheidungen (so aber Zöller/Feskorn, ZPO § 61, FamFG Rn 7; § 58 FamFG Rn 4, Zöller/Herget § 243 FamFG Rn 9), sondern tritt in Unterhaltssachen insgesamt an die Stelle der Kostenbestimmungen der ZPO.
Die Vorschrift des § 243 FamFG selbst geht in ihrem Anwendungsbereich über den bisherigen gesetzlichen Regelungsrahmen hinaus. Sie führt die Grundgedanken der §§ 91, 92, 93, 97 ZPO nur noch als Abwägungskriterien an. Diese Aufzählung ist dabei nicht abschließend ("insbesondere"), sodass das Gesetz dem Gericht bei de...