FamFG § 57
Leitsatz
Soweit eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Endentscheidung nach § 57 FamFG nicht angefochten werden kann, ist auch die Entscheidung über die Kosten oder die Verfahrenskostenhilfe nicht anfechtbar.
KG, Beschl. v. 6.12.2010 – 16 UF 151/10
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht für die Weihnachtsschulferien beantragt. Nach Erledigung der Hauptsache hat das FamG mit dem angefochtenen Beschluss angeordnet, dass die beteiligten Eltern die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte tragen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Er vertritt die Ansicht, die Beschwerde sei statthaft, da nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Familienverfahrensrecht Kostenentscheidungen isoliert anfechtbar seien. Die Beschwerde sei nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig, da die Kostenentscheidung nicht durch einstweilige Anordnung erfolgt sei. In der Sache sei es die Mutter, die die Verfahrenskosten allein zu tragen habe, weil sie dem Vater den mündlich vereinbarten Umgang mit den Kindern verweigert habe und bei der Antragstellung unwahre Angaben hinsichtlich des Vorliegens einer Vereinbarung gemacht habe. Die Kostenentscheidung sei gesetzeswidrig. Hilfsweise sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist unstatthaft, § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelungen des § 57 S. 2 FamFG liegen nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob die Kostenentscheidung als einstweilige Anordnung ergangen ist. Maßgebend ist, dass die Entscheidung im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen ist. Das Verfahren verliert seinen grundsätzlichen Charakter nicht durch den Ausspruch über die Kosten.
Soweit einzelne OLG sich grundsätzlich für die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgesprochen haben, allerdings den Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG als Zulässigkeitskriterium gesehen haben, der vorliegend auch nicht erreicht wäre, betreffen sie nicht gleichgelagerte Sachverhalte. Die den OLG Oldenburg, Stuttgart und dem Hanseatischen OLG vorliegenden Fallgestaltungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da in allen Fällen eine Hauptsachenentscheidung nach § 57 S. 2 FamFG anfechtbar gewesen wäre (Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Gewaltschutz; MDR 2010, 711; FamRZ 2010, 664; FamRZ 2010, 665). Einzig das OLG Karlsruhe (16 WF 95/10 – 10.6.2010) hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über den Umgang entschieden, ohne sich allerdings mit der Frage der grundsätzlichen Nichtanfechtbarkeit nach § 57 S. 1 FamFG zu beschäftigen. Es bezog sich auf Entscheidungen der OLG Zweibrücken (3 W 26/10 – 19.2.2010) sowie Nürnberg (MDR 2010, 403), die wiederum überhaupt nicht mit einer Fallgestaltung nach § 57 FamFG befasst waren, weil es sich nicht um Verfahren über einstweilige Anordnungen handelte.
§ 57 FamFG ist ein den allgemeinen Beschwerdevorschriften nach §§ 58 ff. FamFG vorgehendes lex specialis. Neben dem eindeutigen gegenteiligen Wortlaut des § 57 S. 1 FamFG spricht auch die Begründung zum FamFG (BT-Drucks16/6308) gegen die Ansicht des OLG Karlsruhe. Auf S. 202 weist sie ausdrücklich auf die begrenzte Anfechtbarkeit hin und die Ausnahmen nach § 57 S. 2 FamFG. Es findet sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber (§ 620c ZPO a.F. wird ausdrücklich zitiert) eine grundlegende Änderung der Anfechtbarkeit von Nebenentscheidungen ausgerechnet im Verfahren der einstweiligen Anordnung treffen wollte. Die Anfechtbarkeit hat der Gesetzgeber weiterhin eher restriktiv gesehen, wie sich aus der Begründung zu § 58 FamFG (S. 203) ergibt:
"... Abs. 1 bestimmt die grundsätzliche Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Endentscheidungen. Dies ist gem. der Legaldefinition in § 38 die Entscheidung, die über den Verfahrensgegenstand in der Instanz ganz oder teilweise abschließend entscheidet. Die Beschwerde übernimmt damit als Hauptsacherechtsmittel im FamFG die Funktion der Berufung in der Zivilprozessordnung und anderen Verfahrensordnungen. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind dagegen grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Dies entspricht geltendem Recht. Sie sind entweder überhaupt nicht oder aber nur zusammen mit der Hauptsachentscheidung anfechtbar. Soweit das Gesetz abweichend davon die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen zulässt, orientiert es sich an den Verhältnissen im Zivilprozess ....".
Es entspricht der Rspr. des BGH schon nach früherem Recht, dass die Anfechtbarkeit der Nebenentscheidung (Kosten) nicht weiter gehen kann als die Anfechtbarkeit der Hauptsachenentscheidung (BGHZ 162, 230 ff. [= AGS 2006, 83]). Denn es soll vermieden werden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und Nebenverfahren möglicherweise zu widersprechenden Entscheidungen gelangen (a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Reform des Familienverfahrens in Kenntnis dieser Rspr. nicht zum Anlass genommen, von diesem Grundsatz abzuweichen...