Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung einer sie belastenden Kostenrechnung sowie die Rückerstattung nach ihrer Auffassung überzahlter Gerichtskosten.
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Das GKG ist im vorliegenden Verfahren auch hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG anwendbar, da der Scheidungsantrag vor dem 1.9.2009 gestellt worden ist. § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG steht dem nicht entgegen. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG regelt das Übergangsrecht für alle Artikel des FGG-RG (vgl. Begr RegE BT-Drucks 16/6308, 359), also auch für das in Art. 2 FGG-RG geregelte FamGKG. Art. 111 FGG-RG geht daher der Übergangsvorschrift des § 63 FamGKG vor. Bei dieser handelt es sich um eine Dauerübergangsvorschrift für künftige Änderungen des FamGKG (Klüsener, in: Prütting/Helms § 63 FamGKG Rn 1), die § 71 Abs. 1 GKG und § 161 S. 1 KostO entspricht.
Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die anzusetzenden Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss gedeckt, ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Von der Antragstellerin ist andererseits ein Restbetrag nicht zu fordern.
Der Senat teilt die Ansicht des AG, dass der Ermäßigungstatbestand von Nr. 1311 Nr. 4 GKG-KostVerz. a.F. auf den Fall des § 619 ZPO a.F. nicht anwendbar ist.
Nr. 1311 Nr. 4 GKG-KostVerz. a.F. regelt ausdrücklich nur den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung i.S.v. § 91a ZPO. Um eine solche handelt es sich nicht, vielmehr ist die Erledigung gem. § 619 ZPO kraft Gesetzes eingetreten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1311 Nr. 4 GKG-KostVerz. a.F. ist nicht gerechtfertigt, da es an der dafür erforderlichen Rechtsähnlichkeit der Fallgestaltungen fehlt.
Die kraft Gesetzes eingetretene Erledigung ist mit den Ermäßigungstatbeständen von Nr. 1311 GKG-KostVerz. nicht vergleichbar. Diesem zugrunde liegt die Prozesshandlung einer Partei, die dazu führt, dass der gerichtliche Aufwand für das Abfassen einer Entscheidung entfällt oder sich zumindest mangels Erforderlichkeit einer Begründung deutlich reduziert. Derartige Verfahrenshandlungen sollen durch die Ermäßigungstatbestände gefördert und honoriert werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 3549 zum früheren Nr. 1202 GKG-KostVerz.). Es gibt aber keinen allgemeinen kostenrechtlichen Grundsatz, dass bei einer Reduzierung des gerichtlichen Aufwands immer eine Gebührenermäßigung eintritt. Wenn ohne Zutun einer Partei eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich wird, ermäßigen sich auch in anderen Fallgestaltungen die Gerichtsgebühren nach dem GKG nicht. Dies betrifft etwa den Fall, dass ein Rechtsstreit durch den Tod einer Partei gem. § 239 ZPO unterbrochen ist und von keiner Partei aufgenommen wird.
Die Beschwerde hat aber teilweise Erfolg, da das AG fälschlicherweise die Kosten nach dem dreifachen Gebührensatz bemessen hat. Gem. Nr. 1310 GKG-KostVerz. a.F. beläuft sich der Gebührensatz auf 2,0. Der Kostenrechnung liegt aber ein Gebührensatz von 3,0 nach dem vom AG festgesetzten Gegenstandswert von 11.000,00 EUR zu Grunde. Zutreffend sind daher 362,00 EUR anzusetzen, die durch den Vorschuss in voller Höhe gedeckt sind.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin