Für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG fällt eine besondere Gebühr nicht an. Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen bilden grundsätzlich keine besondere Angelegenheit, sondern gehören für den Rechtsanwalt, der – wie hier – umfassend mit der Verteidigung betraut ist, gebührenrechtlich zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 RVG). Die Tätigkeit des Verteidigers wird gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV durch die Verfahrensgebühren der jeweiligen Instanz nach Nrn. 4100 ff. VV abgegolten (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil B. Vergütungs-ABC: "Beschwerdeverfahren, Abrechnung" Rn 1; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 4 Rn 10 ff.; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 1. Aufl., I. Teil Strafsachen 4.1 Abgeltungsbereich; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn 10; 4302 VV Rn 2; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 4 Vorbem. 4 Rn 9 f., VV Teil 4 Abschnitt 1 Rn 2, 29, VV Teil 4 Abschnitt 3 Rn 40).

Lediglich einzelne Beschwerdeverfahren sind vom Gesetz ausdrücklich als besondere Angelegenheiten genannt (vgl. die in Vorbem. 4 Abs. 5 VV genannten Verfahren, Nr. 4139 VV für das Wiederaufnahmeverfahren, Vorbem. 4.2 VV für die Gebühren in der Strafvollstreckung, Vorbem. 4.3 Abs. 1, Abs. 3 S. 3 VV sowie Nr. 4302 VV für sonstige Einzeltätigkeiten). Das Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 3 StrEG zählt nicht dazu (LG Flensburg JurBüro 1978, 865; 1983, 569; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, a.a.O., I. Teil Strafsachen 4.2 Beschwerdeverfahren).

2. Eine analoge Anwendung der Nrn. 4143, 4144 VV auf die Tätigkeit des Verteidigers für das innerhalb des Strafrechtsentschädigungsverfahrens betriebene Beschwerdeverfahren scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Das besondere Rechtsmittel des § 8 Abs. 3 StrEG war dem Gesetzgeber bei der Neuregelung der Rechtsanwaltsvergütung durch das RVG bekannt. Dennoch hat er es nicht in den Katalog der besonderen Angelegenheiten aufgenommen. Dies spricht erkennbar dafür, dass eine besondere gebührenrechtliche Behandlung dieses Verfahrens nicht stattfinden sollte.

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