I. Die für den Rechtsbeschwerdeführer tätige Bezirksrevisorin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG, mit dem es die Vergütung für den – in einem Sorgerechtsverfahren für drei minderjährige Geschwisterkinder bestellten – Verfahrensbeistand auf 1.650,00 EUR festgesetzt hat. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dass die in § 158 Abs. 7 S. 2 i.V.m. S. 3 FamFG enthaltene Pauschalvergütung von 550,00 EUR nicht zwangsläufig mit der Anzahl der zu betreuenden Geschwister zu multiplizieren sei.

II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Bezirksrevisorin fehlt die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde erforderliche Postulationsfähigkeit.

a) Gem. § 114 Abs. 3 S. 1 FamFG können sich in Verfahren in Familiensachen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gem. § 114 Abs. 3 S. 2 FamFG müssen die zur Vertretung berechtigten Personen vor dem BGH die Befähigung zum Richteramt haben (vgl. auch § 10 Abs. 4 S. 2 FamFG).

b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gleichermaßen für den Vertreter der Staatskasse. Soweit der Senat in seinem Beschl. v. 11.5.2005 (XII ZB 242/03 – FamRZ 2005, 1164 [= AGS 2005, 460]) den Bezirksrevisor im Verfahren der Rechtsbeschwerde unmittelbar für postulationsfähig gehalten hat, ist dies durch das am 1.7.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 (BGBl I 2840) und die hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 181 und S. 224) überholt.

aa) In der genannten Entscheidung, der eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde lag, hat der Senat im Einzelnen dargelegt, warum der Bezirksrevisor der Vertretung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts nicht bedürfe. Der Anwaltszwang diene einer geordneten Rechtspflege und liege zugleich im Interesse der Prozessparteien. Dieser Zweck sei im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (Senatsbeschl. v. 11.5.2005 – XII ZB 242/03, FamRZ 2005, 1164, 1165).

Eine Anwendung des bereits im Jahr 2005 bestehenden Behördenprivilegs, § 78 Abs. 4 ZPO a.F., wonach sich Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände beim BGH weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Volljuristen vertreten zu lassen brauchten, kam für die Rechtsbeschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 574 i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass das Behördenprivileg nur Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 ZPO erfasste, war weitere Voraussetzung die Beteiligteneigenschaft der Behörde, die nach damaliger Rechtslage nach Auffassung des Senats zu verneinen war (Senatsbeschl. v. 11.5.2005 – XII ZB 242/03, FamRZ 2005, 1164, 1165).

bb) Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes v. 12.12.2007 (BGBl I 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 181 und S. 224) hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg einerseits erweitert, indem er in § 114 Abs. 3 S. 1 FamFG Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts in sämtlichen Familiensachen in jeder Instanz vom Anwaltszwang befreit hat, ohne auf ihre Beteiligtenstellung abzustellen.

Andererseits hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg dahin eingeschränkt, dass die behördlichen Vertreter vor dem BGH der Befähigung zum Richteramt bedürfen, und zwar ausnahmslos (s. etwa § 78 Abs. 2 ZPO und §§ 10 Abs. 4 S. 2, 114 Abs. 3 S. 2 FamFG). In der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes v. 12.12.2007 (BGBl I 2840) heißt es dazu, dass "in Übereinstimmung mit der Neuregelung in allen übrigen Verfahrensordnungen für die Vertretung vor dem BGH eine besondere juristische Qualifikation des Behördenvertreters eingeführt" werde. Dies diene der Sicherstellung der für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" (BT-Drucks 16/3655 S. 85).

cc) Danach kann sich die Staatskasse beim BGH nur durch einen Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, unabhängig davon, ob sie sich – wie hier – gege...

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