Der Kläger hatte gegen das seine Klage abweisende Endurteil des LG mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten v. 10.12.2008 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung v. 22.12.2008 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.12.2008 zugestellt worden.
Das Berufungsgericht hat mit Verfügung v. 5.1.2009 der Beklagten eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung bis zum 5.2.2009 gesetzt und die Parteien unter anderem darauf hingewiesen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch – wie bereits vom LG entschieden – verjährt sein dürfte.
Mit Schriftsatz v. 12.1.2009, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16.1.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.
Mit Beschluss hat das OLG dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Mit Schriftsatz v. 13.1.2009, der am 15.1.2009 bei dem OLG eingegangen ist, haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass sie diesen auch in der Berufungsinstanz vertreten und in der mündlichen Verhandlung die Zurückweisung der Berufung beantragen würden. Zur Begründung haben sie auf die Hinweise des Berufungsgerichts Bezug genommen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte Anwaltskosten in Höhe von 737,80 EUR geltend gemacht, darunter eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV. Das LG lediglich eine 1,1-Verfahrensgebühr festgesetzt und dies damit begründet, mit dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters v. 13.1.2009 sei der Antrag auf Zurückweisung der Berufung lediglich angekündigt worden.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Rechtspfleger habe zu Unrecht anstelle der beantragten 1,6-Verfahrensgebühr nur eine 1,1-Verfahrensgebühr gem. der Nr. 3201 VV festgesetzt. Die 1,6-Verfahrensgebühr gem. der Nr. 3200 VV entstehe dann, wenn der Rechtsanwalt einen Schriftsatz bei Gericht einreiche, der Sachvortrag oder einen Sachantrag enthalte. Dies treffe auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter v. 13.1.2009 zu. Die Ermäßigung von einer 1,6-Gebühr auf eine 1,1-Gebühr gem. der Nr. 3201 VV würde voraussetzen, dass eine vorzeitige Beendigung des Auftrags vorgelegen habe. Dies sei hier vor der Einreichung des Schriftsatzes v. 13.1.2009, der Sachanträge enthalte, nicht der Fall gewesen. Wenn der Auftrag des Rechtsanwalts – wie hier – auf andere Weise als durch Kündigung oder Mandatsniederlegung beendet werde, sei auf die Kenntnis des Rechtsanwalts abzustellen. Die Beklagtenvertreter hätten erst mit der Zustellung am 16.1.2009 Kenntnis von der Rücknahme der Berufung und dem Beschluss des OLG v. 14.1.2009 erlangt. Die 1,6-Verfahrensgebühr sei auch erstattungsfähig, da die Berufung zum Zeitpunkt der Ankündigung der Sachanträge bereits begründet gewesen sei.
Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.